Gesundheitsdaten: Ministerium streicht Forschungsgeheimnis

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verzichtet vorerst auf die Einführung eines Forschungsgeheimnisses für personenbezogene Gesundheitsdaten und die Strafbarkeit von deren Re-Identifizierung. Das geht aus dem neuen Referentenentwurf für das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt. Bei dem dürfte es erneut zu einer Verzögerung kommen.
Der strafrechtliche Rahmen beim Umgang mit personenbezogenen Gesundheitsdaten soll sich vorerst nicht verändern. Der erste bekanntgewordene GDNG-Entwurf hatte noch zwei Änderungen im Strafrecht und in der Strafprozessordnung enthalten.
Mit ihnen sollte ein Forschungsgeheimnis für personenbezogene Gesundheitsdaten eingeführt werden, zu dessen Schutz Forschende ein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf Gesundheitsdaten, die ihnen zu Forschungszwecken zur Verfügung stehen, erhalten sollten. Auch ein Beschlagnahmeverbot für Gesundheitsdaten war vorgesehen.
„Die Einführung eines Forschungsgeheimnisses ermöglicht zudem die strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung der Preisgabe von Informationen, die im Rahmen einer Weiternutzung von personenbezogenen Gesundheitsdaten abgeleitet werden“, hieß es im ersten Entwurf.
Außerdem sollte die Re-Identifizierung von Personen aus pseudonymisierten Datensätzen zu einem Unternehmensdelikt erklärt und unter Strafe gestellt werden. Als Strafgrund führte das BMG den Versuch der vorsätzlichen Umgehung einer Datenpseudonymisierung als wesentlichen Schutzmechanismus des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung bei besonders sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten an.
„Vor dem Hintergrund des großen Schadenspotenzials durch die Tatbegehung für die hier zu schützenden Rechtsgüter erscheint der Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angemessen“, hieß es im Entwurf von Anfang Juni. Auch die Strafbarkeit des Versuchs war vorgesehen.
Der aktualisierte Gesetzentwurf geht nun in die Stellungnahmephase. Die befragten Verbände hat das BMG nach Informationen des Deutschen Ärzteblatts in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Bundesregierung zu einer Sanktionierung bei unbefugter Offenbarung, Weitergabe und Nutzung von Gesundheitsdaten, die zu Forschungszwecken verfügbar gemacht wurden, noch nicht positioniert habe. Das stehe noch aus.
Klärungsbedarf besteht demnach auch noch bei zwei zentralen Punkten des Gesetzentwurfs: der Vereinfachung des Verfahrens beim Zugang zu Daten der Kranken- und Pflegeversicherung für Forschungszwecke sowie den Widerspruchsrechten der Versicherten und die diesbezügliche Informationen zur Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Diese Punkte würden innerhalb der Bundesregierung noch diskutiert, weswegen das BMG die Stellungnahmeberechtigten – darunter auch die berufsständischen Vertretungen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen – um eine Einschätzung zu diesen Sachverhalten bittet.
Diese haben nun eine Frist bis zum 14. August. Damit dürfte der vom BMG gesetzte Zeitplan für das Gesetz nicht zu halten sein. Eine Arbeitsplanung des BMG aus dem Juli sieht vor, das GDNG im August in die Ressortabstimmung im Bundeskabinett zu bringen. Das ist theoretisch zwar noch möglich.
Allerdings war auch angedacht, dass das GDNG wegen des starken inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem Digitalgesetz (DigiG), das vor allem das Opt-out-Verfahren für die elektronische Patientneakte (ePA) regeln soll, am 16. August dem Bundeskabinett vorgelegt wird. Das dürfte kaum noch zu schaffen sein.
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