Ärzteschaft

Heilmittel­behandlungen auch per Video möglich

  • Dienstag, 19. April 2022
/picture alliance, Monika Skolimowska
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Berlin – Die ersten Heilmittelbehandlungen sind seit Anfang April auch per Video möglich. Darauf wies die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Dazu gehören unter anderem die allgemeine Krankengymnastik und die Atemtherapie bei schweren Erkrankungen der Atemorgane.

Bislang fanden diese Behandlungen ausschließlich in der Praxis des Therapeuten oder im häuslichen Umfeld statt – abgesehen von den ausgelaufenen Corona-Sonderregelungen. Nun können sie in Teilen auch telemedizinisch durchgeführt werden.

Die ersten Verträge wurden für die Bereiche Physiotherapie und Ernährungstherapie veröffentlicht und sind rückwirkend zum ersten April in Kraft getreten.

Folgende Leistungen sind per Video möglich: Die Allgemeine Krankengymnastik (KG), sowohl Einzel- als auch Gruppenbehandlung und die Krankengymnastik zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atemwegsorgane (KG Muko). Hier bei können bis zu 50 Prozent der verordneten Einheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden.

Bei der KG-ZNS-Kinder und KG-ZNS-Erwachsene nach Bobath können von den verordneten Behandlungseinheiten bis zu drei Einheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden. Bei der Manuelle Therapie kann von den verordneten Einheiten maximale eine Behandlungseinheit als telemedizinische Leistung erbracht werden.

Die Entscheidung, eine Behandlung per Video durchzuführen, trifft der Therapeut gemeinsam mit dem Patienten. Es ist für beide Seiten freiwillig, und ein Wechsel zu einer Behandlung in Präsenz ist jederzeit möglich. Ob die Behandlung per Video oder in Präsenz stattfindet, ist für die Verordnung irrelevant.

Sollten medizinische Gründe gegen eine telemedizinische Behandlung sprechen, kann der Arzt die Videobehandlung auf dem Verordnungsvordruck ausschließen (im Feld „ggf. Therapieziele / weitere med. Befunde und Hinweise“). Ergibt sich während der Therapie, dass dennoch eine Behandlung per Video geeignet ist, so ist dies mit der Zustimmung von Arzt und Patient weiterhin möglich, so die KBV.

Mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im vergangenen Jahr die Voraussetzungen für telemedizinische Behandlungen geschaffen. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer waren aufgefordert, bis Ende 2021 festzulegen, welche der verordnungsfähigen Heilmittel für eine Behandlung per Video geeignet sind.

In den Bereichen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ergotherapie konnte bisher keine Einigung erzielt werden.

emi

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