Hybrid-DRG: Geänderte Vergütung soll Millionen einsparen

Berlin – Im kommenden Jahr soll die Vergütung der Hybrid-DRG geändert werden. Statt der bislang speziellen sektorengleichen Vergütung sollen die Hybrid-DRG, die ohne stationäre Übernachtung erbracht werden, nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden. Dies ist eine von vielen Maßnahmen, um das Finanzloch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2027 zu stopfen.
Dabei geht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) für 2027 von Einsparungen im Umfang von 235 Millionen Euro aus, heißt es von einem Sprecher auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes. „Die Einsparung entsteht maßgeblich durch die Reduktion der Vergütung für Ein-Tages-Fälle auf das Niveau des EBM.“
Neben den geänderten Rahmenbedingungen im nächsten Jahr sollen die Hybrid-DRG ab 2028 ganz abgeschafft und durch sogenannte Kurzzeitfallpauschalen ersetzt werden. Diese beiden Vorhaben sorgen für deutliche Kritik vonseiten der Ärzteschaft.
Die Bundesärztekammer sprach von einer „Ambulantisierung im Rückwärtsgang“. Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands (Spifa) rechnet mit mehr Krankenhausübernachtungen zum Schaden der Patientinnen und Patienten und mit erheblichen Mehrausgaben für die GKV. Die Krankenkassen hingegen begrüßten den Schritt.
Die Hybrid-DRG waren Anfang 2024 eingeführt worden, um Anreize zur stärkeren Ambulantisierung von Behandlungen und Operationen zu setzen. Ziel war, dass Krankenhäuser und der ambulante Bereich die gleiche Vergütung für bestimmte ambulant durchgeführte Prozeduren erhalten.
Zum Ausmaß der Ambulantisierung durch die Hybrid-DRG gebe es noch keine abschließende Einschätzung, erklärte der BMG-Sprecher weiter. Der gesetzliche Evaluierungsbericht sei erst zum 31. Dezember 2026 vorzulegen.
Nach bisherigem Stand seien im vertragsärztlichen Bereich die Fälle des ambulanten Operierens von 2023 bis 2025 um 7,5 Prozent gestiegen, im Krankenhaus um 22 Prozent. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass darin viele Fälle enthalten seien, die zuvor DRG-Fälle gewesen seien.
Weiter verwies das BMG auf eine aktuelle Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO). Demnach haben die Hybrid-DRG die Kosten für die GKV in die Höhe getrieben, statt Kosten einzusparen. So berechnete das Institut für 2025 Mehrausgaben durch die Hybrid-DRG von etwa 360 Millionen Euro.
Mit den neuen Kurzzeitfallpauschalen, die im nächsten Jahr entwickelt und ab 2028 abgerechnet werden sollen, hofft das BMG „weiteres Potenzial für Verweildauerverkürzungen und für eine Ambulantisierung zu heben und unnötige Ausgaben für die Versichertengemeinschaft zu vermeiden“.
Die neuen Pauschalen sollen für geeignete Fallgruppen und stationäre Fälle mit einer Behandlungsdauer von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen gelten. Die Kurzzeitfallpauschalen sind mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz im Juli gesetzlich geregelt worden.
Wie viel Geld dadurch eingespart werden könne, ließe sich noch nicht genau beziffern, da erst noch die konkrete Vereinbarung durch die Partner der Selbstverwaltung getroffen werden müsse, so das BMG.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) sollen bis zum 30. April 2027 eine Vereinbarung zur gesonderten Kalkulation von Kurzzeitfallpauschalen beschließen. Eine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung der neuen Vergütungsform soll folgen.
Jedoch geht das BMG davon aus, dass die neuen Kurzzeitfallpauschalen wirtschaftliche Anreize in der Behandlung insbesondere hinsichtlich der Verweildauer stärke. „Bei einer Verkürzung der mittleren Verweildauer der geschätzt rund fünf Millionen potenziell betroffenen Fälle in der gesetzlichen Krankenversicherung könnten im Jahr 2030 Minderausgaben von geschätzt rund 1,0 Milliarden Euro realisiert werden“, erklärte der Ministeriumssprecher.
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