Politik

Hybrid-DRG sollen ab 2028 abgeschafft werden

  • Montag, 5. Oktober 2026
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Berlin – Die spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG) soll ab 2028 abgeschafft werden. Das sieht ein Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD vor. Der Antrag liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.

Die Vergütungsform, die Anreize zur stärkeren Ambulantisierung von Behandlungen und Operationen setzen soll, ist Anfang 2024 eingeführt worden. Ziel war, dass Krankenhäuser und der ambulante Bereich die gleiche Vergütung für bestimmte ambulant durchgeführte Prozeduren erhalten.

Der Katalog, welche Behandlungen als Hybrid-DRG durchgeführt und abgerechnet werden können, wurde in den letzten Jahren stetig erweitert, allerdings nicht ohne Kritik. Derzeit gibt es 69 Hybrid-DRG, enthalten sind 904 OPS-Codes. Dazu gehören etwa Hernienoperationen und arthroskopische Eingriffe. Zuletzt sind zudem laparoskopische Appendektomien und Cholezystektomien sowie minimalinvasive Eingriffe an den Koronararterien und peripheren Gefäßen hinzugekommen. Allerdings gibt es Hinweise darauf, dass die Hybrid-DRG die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht gesenkt, sondern gesteigert haben.

Nun haben sich die Regierungsfraktionen entschieden, die Hybrid-DRG und den dazugehörigen Paragrafen 115f im Sozialgesetzbuch V wieder abzuschaffen und mit sogenannten Kurzzeitfallpauschalen zu ersetzen. Diese sollen bislang nicht realisierte Ambulantisierungspotenziale heben, heißt es in dem Änderungsantrag.

Die Kurzzeitfallpauschalen sind mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz in diesem Sommer gesetzlich bereits eingeführt worden und sollen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bis Ende März 2027 entwickelt werden. Das InEK soll dabei eine gesonderte Kalkulation von geeigneten Fallgruppen für stationäre Fälle mit einer Behandlungsdauer von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen erarbeiten. Eine untere Grenzverweildauer soll es nicht geben.

Anschließend sollen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) bis zum 30. April 2027 eine Vereinbarung zur gesonderten Kalkulation von Kurzzeitfallpauschalen beschließen. Eine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung der neuen Vergütungsform soll folgen.

Sonderregelungen für 2027 geplant

Im nächsten Jahr können Vertragsärztinnen und -ärzte Hybrid-DRG weiterhin extrabudgetär abrechnen. Allerdings soll es eine Übergangsregelung für Hybrid-DRG in 2027 geben, die ohne eine Übernachtung erbracht werden. Diese sollen vollständig nach der regionalen Euro-Gebührenordnung, also nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM-Katalog), abgerechnet werden.

Die Sachkosten für Hybrid-DRG ohne Übernachtungen sollen im vertragsärztlichen Bereich über das ärztliche Honorar oder den Sprechstundenbedarf vergütet werden. Bestimmte Medizinprodukte, Materialien und Auslagen gelten jedoch explizit als gesondert berechnungsfähige Sachkosten, wenn diese weder in den Gebührenordnungspositionen enthalten noch als Sprechstundenbedarf abrechenbar oder per Kassenrezept verordnungsfähig sind.

Für Krankenhäuser sollen bei entsprechenden Leistungen ohne Übernachtung im Jahr 2027 die getroffenen Regelungen zur direkten Vergütung der Sachkosten nach dem AOP-Katalog gelten. Wenn im kommenden Jahr eine Behandlung stationär mit mindestens einer Übernachtung erbracht wird, gelten weiter die vereinbarten Hybrid-DRG-Honorare.

Um zu gewährleisten, dass Leistungen mit und ohne Übernachtung und damit auch die Vergütungsfolgen zuverlässig getrennt und nicht in eine Hybrid-DRG eingeordnet werden, müssen Arztpraxen und Krankenhäuser in 2027 für die Zuordnung und Trennung der Leistungen entsprechende Datenverarbeitungslösungen verwenden, die vom InEK bereitgestellt werden sollen. Das InEK soll die Vorgaben für den sogenannten Hybrid-DRG-Grouper dem Änderungsantrag zufolge entsprechend anzupassen, geht aus dem Änderungsantrag weiter hervor.

Vor der Übergangslösung in 2027 warnte hingegen der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands (SpiFa). Damit sei mit mehr Krankenhausübernachtungen zum Schaden der Patientinnen und Patienten und mit erheblichen Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung zu rechnen, erklärte der Verband heute.

„Die Politik wollte mehr ambulante Behandlungen und weniger unnötige Krankenhausaufenthalte. Jetzt dreht sie die Richtung um: Wer seine Patienten nach einem Eingriff sicher nach Hause entlässt, verliert die Hybrid-DRG“, sagte Helmut Weinhart, stellvertretender Vorsitzender des SpiFa. Damit werde die Krankenhausbehandlung finanziell belohnt und Ambulantisierung ausgebremst, kritisierte er.

Das zentrale Versprechen der Hybrid-DRG – eine einheitliche Vergütung unabhängig davon ob eine Behandlung ambulant oder stationär erfolgt – werde damit aufgegeben. Denn die Leistungen ohne Übernachtung sollen 2027 nach den Preisen der vertragsärztlichen Gebührenordnung vergütet werden, sowohl in Facharztpraxen als auch in Krankenhäusern.

cmk

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