KBV plädiert für Nachbesserungen an Impfverordnungsentwurf

Berlin – Erhebliche Probleme in der Praktikabilität der Vorgaben des Referentenentwurfs zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sieht die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
Zwar könne man grundsätzlich die Intention des Verordnungsgebers für die vorgenommenen Anpassungen nachvollziehen, durch die immer stärkere Verästelung, wer wann und mit welchem Impfstoff geimpft werden kann, sei aber eine vernünftige Organisation kaum noch möglich, so die KBV.
Auch vor dem Hintergrund der nicht optimalen Planbarkeit der verfügbaren Impfstoffdosen sei unter anderem ein Terminmanagement schwer umzusetzen. Zudem bedürfe es einer Übergangsregelung, wonach zum einen bislang vereinbarte Termine von den Änderungen unberührt bleiben.
Kritisch sieht die KBV auch, dass über die bereits jetzt vorgenommene Erweiterung der unter eine hohe Priorität fallenden Patientengruppen eine Erwartungshaltung geweckt wird, die derzeit noch nicht erfüllt werden könne.
Daher schlägt die KBV erneut vor, in Abhängigkeit von der Menge an verfügbarem Impfstoff, eine Priorisierung auch innerhalb der in den jeweiligen Paragrafen genannten Personengruppen vorzunehmen und kleinere Kohorten einzubestellen.
Die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geplante Einbeziehung der Arztpraxen in die Priorisierung über ärztliche Zeugnisse – insbesondere im Rahmen von Einzelfallentscheidungen – lehnt die KBV strikt ab. Dies berge die Gefahr erheblicher Diskussionsprozesse in den Arztpraxen.
Nachbesserungen fordert die KBV auch beim Entwurf einer Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz).
Die vorgesehene Verlängerung des Schutzschirms für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung begrüße man ausdrücklich – zugleich sei es aber „ebenso dringend erforderlich“, die Sonderregelung für Honorarverluste in Bezug auf die extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) fortzuführen.
Eine sich ansonsten zwangsläufig ergebene Ungleichbehandlung von Arztgruppen, die einen großen Anteil ihrer Leistungen über die EGV beziehen, könne durch keine Sachgründe gerechtfertigt werden.
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