Ärzteschaft

KBV und KVen üben Kritik an geplanter Verantwortung für Prüfung der Teststellen

  • Freitag, 11. Juni 2021
/picture alliance, Bodo Marks
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Berlin – Eine Prüfung der Coronateststellen ist für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) weder rechtlich noch tatsächlich möglich. Diese deutliche Botschaft in Richtung Politik setzen die Vorstände der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), sollte der derzeit aktuelle Referentenentwurf zur Testverordnung bezüglich der Schnelltests nicht noch geändert werden.

„Die jetzigen Regelungen im Entwurf insbesondere zur Abrechnungsprüfung machen es den KVen unmöglich, Auszahlungen an die Teststellen rechtssicher vorzunehmen. Sie müssten sie zunächst ruhen lassen, bis die Korrektheit der Abrechnungen abschließend von der KV bestätigt werden kann. Das aber würde sehr lange dauern“, erklärte Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, heute im Namen aller KVen nach einer kurzfristig anberaumten Videokonferenz.

Alle KVen und die KBV hätten bereits im Vorfeld stets gegenüber der Politik betont, dass die Prüfin­strumente der KVen bei den Teststellen nicht genutzt werden können. „Die Testungen werden in der Verwaltungshoheit der Bundesländer durchgeführt. Sie haben eine kunterbunte Vielfalt an Teststellen zugelassen, die teilweise offenbar Mängel aufweisen“, sagte der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende, Stephan Hofmeister.

Man lasse sich „nicht den Schwarzen Peter für etwas zuschieben“, das man nicht zu verantworten habe, betonte Gassen. „Wir alle haben die Aufgabe, die Impfungen der Bürgerinnen und Bürger so umfassend und so schnell wie möglich zu organisieren. Je schneller die Impfungen voranschreiten und je mehr Menschen geimpft sind, umso weniger Tests werden wir brauchen“, so sein Fazit.

In der Stellungnahme der KBV zur geplanten Anpassung der Testverordnung wird zudem auf eine Vielzahl ungelöster Umsetzungsfragen hingewiesen. So setze die Prüfung der Abrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit ein einheitliches Vorgehen anhand klarer Plausibilitäts- und Aufgreifkriterien voraus, die derzeit noch nicht vorlägen. Unklar sei auch, wie die KVen mit etwaigen Rückforderungsbescheiden umgehen soll oder wie Prüfungs,- Widerspruchs- und Gerichtskosten finanziert werden.

EB/aha

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