Krankenhausreform: Das wollen die Bundesländer ändern

Berlin – Die vorgesehene hälftige Kofinanzierung des geplanten Transformationsfonds im Zuge der Krankenhausreform sehen die Bundesländer als zu hoch an. Sie fürchten eine hohe Belastung der Länderhaushalte. Das geht aus einer ersten Länderpositionierung zur geplanten Krankenhausreform hervor. Das 23-seitige Papier liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.
Bund und Länder haben nach wie vor unterschiedliche Vorstellungen, wie die geplante Krankenhausreform genau ausgestaltet werden soll. Dies wurde gestern nach einer Gesprächsrunde von Bund und Ländern erneut deutlich.
Alle 16 Länder wollen gemeinsam bis zum 30. April eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) erarbeiten. Im nun vorliegenden Papier nennen die Bundesländer bereits elf Punkte, die ihrer Ansicht nach dringend nachgebessert werden müssten.
Streitpunkt ist unter anderem die geplante Finanzierung der Reform. Der Transformationsfonds soll Vorhaben finanzieren, die im Rahmen der Reform notwendig sind. Dazu gehört, wenn Krankenhäuser sich auf Leistungsgruppen spezialisieren oder Strukturen hin zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen umbauen wollen.
Eigentlich sollen Bund und Länder dafür gemeinsam 50 Milliarden Euro über einen Zeitraum von 2026 bis 2035 zur Verfügung stellen. Der hälftige Anteil des Bundes (25 Milliarden) soll aus dem Gesundheitsfonds entnommen werden. Krankenhäuser sollen im Jahr 2025 Anträge für Gelder aus dem Transformationsfonds stellen können.
Die Länder pochen nun darauf, dass der Stichtag für die Umsetzung von entsprechenden Vorhaben bereits im Jahr 2024, also ab sofort, greifen müsse. „Eine Förderfähigkeit für Maßnahmen ab dem 1. Januar 2026 verhindert die zügige Umsetzung bereits angestoßener Überlegungen zu Strukturveränderungen“, heißt es in dem Papier. Und: „Die hälftige Kofinanzierung durch die Länder wird als zu hoch erachtet.“
Die aktuell vorgesehene Regelung im Gesetzentwurf mit ihrer Bezugnahme auf den Durchschnitt der Investitionskostenförderung der Haushaltsjahre 2021 bis 2025 benachteilige Länder, die in diesem Zeitraum überdurchschnittliche Anstrengungen unternommen und die Investitionsförderung aufgestockt oder durch Sonderprogramme zur Transformation der Krankenhauslandschaft ergänzt haben, heißt es weiter.
Ein gerechter Betrachtungszeitraum müsse deshalb einvernehmlich geregelt werden. Die Länder schlagen etwa einen Zeitraum von 2018 bis 2022 vor. Hintergrund ist, dass einige Bundesländer, darunter Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Niedersachsen die Höhe ihrer Investitionskostenfinanzierung in diesem oder letzten Jahr erhöht haben.
Auswirkungsanalysen für Finanzierung und Weiterbildung gefordert
Zudem bestehen die Länder auf eine nachvollziehbare Auswirkungsanalyse für das geplante System der Vorhaltevergütung sowie der Tagesentgelte für sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen. Das hatte die Gesundheitssenatorin aus Hamburg, Melanie Schlotzhauer (SPD), gestern nach der Bund-Länder-Runde bereits angesprochen.
„Andernfalls muss Stand jetzt davon ausgegangen werden, dass dies zu einem Verfahren mit erheblichen neuen bürokratischen Belastungen führt, mit dem eine auskömmliche Finanzierung und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser nicht erreicht werden kann“, heißt es dazu in dem Papier. Die geplante Vorhaltepauschalen dürften nicht zu neuen Fehlanreizen führen und müssten den Krankenhäusern Planungssicherheit bieten.
Es bräuchte zudem eine Modellierung für die ärztliche Weiterbildung, fordern die Bundesländer. Es bestehe das Risiko, dass die Zahl der Weiterbildungsstätten sinke. Dies würde insbesondere die Krankenhäuser in ländlichen Regionen schwächen.
Bei den geplanten Leistungsgruppen müssten die Länder die alleinige Entscheidungsmacht behalten, wann entsprechende Ausnahmen zulässig sein sollten. „Die Voraussetzungen für Kooperationen und unbefristete Ausnahmen sind deshalb wie auch Sonderregelungen für Fachkrankenhäuser dauerhaft im Gesetz selbst zu verstetigen und deutlich weiter zu fassen“, heißt es dazu.
Auch bei den geplanten Mindestvorhaltezahlen der Leistungsgruppen müssten die Länder dauerhafte Ausnahmemöglichkeiten erhalten, um die flächendeckende Versorgung zu gewährleisten.
Fachkliniken, die sich vor allem auf die Bereiche Geriatrie, Orthopädie, Onkologe, Gastroenterologie und Endoprothetik spezialisieren, sollten nicht wie im Gesetzentwurf geplant immer die Leistungsgruppen Innere Medizin, Chirurgie und Intensivmedizin vorhalten müssen, betonen die Länder weiter.
Und: Die Länder fühlen sich durch die geplante Einflussnahme der Selbstverwaltung bedroht. So sollen aus Ländersicht Regelungen zur Herstellung des Benehmens mit Landesverbänden der Krankenkassen hinsichtlich der Zuweisung von Leistungsgruppen gestrichen werden.
Institute auf Bundesebene oder die Selbstverwaltung dürften durch das Gesetz keine „ähnlich starke Position wie die Länder erhalten“. Die Planungshoheit der Länder dürfe durch die Beteiligung der nicht demokratisch legitimierten Akteure nicht eingeschränkt werden.
Ein weiterer Streitpunkt dreht sich um die Frage nach der Zustimmungspflichtigkeit des Gesetzes. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung, den KHVVG-Entwurf als nicht zustimmungspflichtig geregelt.
Das bedeutet, die Länder müssen im Bundesrat dem Gesetz nicht zustimmen. Ein aktuell vorgelegtes Gutachten der Länder sieht darin ein Risiko der Verfassungswidrigkeit. Lauterbach betonte, dass Aspekte, die die Krankenhausplanung der Länder betreffen, in zustimmungspflichtigen Rechtsverordnungen ausgelagert werden sollen.
Die Länder argumentieren aber folgendermaßen: Das KHVVG beabsichtige Leistungsverlagerungen, so dass bestimmte Krankenhäuser zusätzlichen Investitionsbedarf haben, da sie Leistungen übernehmen sollen, die bislang von anderen Kliniken erbracht worden sind. Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) seien die Länder zur Finanzierung dieser Investitionen verpflichtet und seien so in der Verantwortung, diese Leistungsverlagerungen finanziell zu ermöglichen.
Diese Auswirkungen auf das zustimmungspflichtige KHG führten damit auch zu einer Zustimmungspflicht des KHVVG, heißt es in dem Positionspapier. Zur Erinnerung: Die Bundesländer sind per Grundgesetz für eine auskömmliche Investitionskostenfinanzierung der Krankenhäuser verantwortlich.
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