Ärzteschaft

KV Rheinland-Pfalz fordert alle Krankenkassen zur Mitarbeit am Schutzschirm für Praxen auf

  • Dienstag, 23. Juni 2020
/dpa
/dpa

Mainz – Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rheinland-Pfalz hat die IKK Südwest aufgefordert, einer mit allen anderen Krankenkassen getroffe­nen Vereinbarung zum wirtschaftlichen Schutz von Praxen beizutreten. Dabei geht es um den Rettungsschirm, um für Praxen die Honorarverluste aus der Coronapandemie zumin­dest teilweise auszugleichen.

Dieser wurde von der Bundesregierung verabschiedet, um die ambulanten Versorgungs­strukturen auch in der Coronakrise aufrechtzuerhalten. Dass nun Praxen, die Patienten der IKK Südwest mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen behandeln, in ihrer Existenz gefährdet seien, sei „schändlich“, hieß es aus der KV.

„Der gesetzliche Schutzschirm für die ambulante Versorgung gilt selbstverständlich auch für die IKK Südwest“, erklärte Franziska Knoll, Pressesprecherin Hessen, Pfalz und Rhein-Main der IKK-Südwest, dem Deutschen Ärzteblatt. Sie verwies auf offene juristische Fra­gen. So sei ungeklärt, ob in den gesetz­lichen Schutzschirm auch die Leistungen aus den zusätzlichen Disease-Management-Verträgen einbezogen werden könnten.

„Wir hätten es begrüßt, wenn es zu der bundesweit gesetzlich geregelten Schutzschirm-Regelung auch eine bundeseinheitliche Umsetzungsvereinbarung gegeben hätte, die für mehr Eindeutigkeit gesorgt hätte“, so Knoll. Der Bundestag hat am 25. März 2020 dem „COVID19-Krankenhausentlastungs­gesetz“ zu­gestimmt, um die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte im Zuge der Coronapandemie aufzufangen.

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz sieht vor, dass Honorarminderungen um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal, welche in Folge von Fallzahl­rückgängen durch die COVID-19-Epidemie eingetreten sind, den ärztlichen und psycho­therapeutische Praxen ausgeglichen werden. Diese Ausgleichszahlungen beschränken sich auf extrabudgetäre Leistungen.

„Der Rückgang von budgetierten und vorweg gezahlten Leistungen innerhalb der morbi­ditäts­bedingten Gesamtvergütung hat in der Regel keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Honorare. Bei einem Leistungsrückgang werden durch steigende Punktwerte ent­sprechend höhere Preise für die erbrachten Leistungen gezahlt“, informiert die KV auf ihrer Webseite.

hil

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung