KV Rheinland-Pfalz fordert alle Krankenkassen zur Mitarbeit am Schutzschirm für Praxen auf

Mainz – Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rheinland-Pfalz hat die IKK Südwest aufgefordert, einer mit allen anderen Krankenkassen getroffenen Vereinbarung zum wirtschaftlichen Schutz von Praxen beizutreten. Dabei geht es um den Rettungsschirm, um für Praxen die Honorarverluste aus der Coronapandemie zumindest teilweise auszugleichen.
Dieser wurde von der Bundesregierung verabschiedet, um die ambulanten Versorgungsstrukturen auch in der Coronakrise aufrechtzuerhalten. Dass nun Praxen, die Patienten der IKK Südwest mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen behandeln, in ihrer Existenz gefährdet seien, sei „schändlich“, hieß es aus der KV.
„Der gesetzliche Schutzschirm für die ambulante Versorgung gilt selbstverständlich auch für die IKK Südwest“, erklärte Franziska Knoll, Pressesprecherin Hessen, Pfalz und Rhein-Main der IKK-Südwest, dem Deutschen Ärzteblatt. Sie verwies auf offene juristische Fragen. So sei ungeklärt, ob in den gesetzlichen Schutzschirm auch die Leistungen aus den zusätzlichen Disease-Management-Verträgen einbezogen werden könnten.
„Wir hätten es begrüßt, wenn es zu der bundesweit gesetzlich geregelten Schutzschirm-Regelung auch eine bundeseinheitliche Umsetzungsvereinbarung gegeben hätte, die für mehr Eindeutigkeit gesorgt hätte“, so Knoll. Der Bundestag hat am 25. März 2020 dem „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ zugestimmt, um die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte im Zuge der Coronapandemie aufzufangen.
Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz sieht vor, dass Honorarminderungen um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal, welche in Folge von Fallzahlrückgängen durch die COVID-19-Epidemie eingetreten sind, den ärztlichen und psychotherapeutische Praxen ausgeglichen werden. Diese Ausgleichszahlungen beschränken sich auf extrabudgetäre Leistungen.
„Der Rückgang von budgetierten und vorweg gezahlten Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung hat in der Regel keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Honorare. Bei einem Leistungsrückgang werden durch steigende Punktwerte entsprechend höhere Preise für die erbrachten Leistungen gezahlt“, informiert die KV auf ihrer Webseite.
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