Ärzteschaft

Vertragsärzte wollen Einzelfallprüfung bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld

  • Mittwoch, 29. April 2020
/picture alliance, Eibner-Pressefoto
/picture alliance, Eibner-Pressefoto

Berlin – Die Frage, ob Vertragsarztpraxen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, müsse immer im Einzelfall geprüft werden. Pauschale Ablehnungen seien rechtswidrig. Diese Auffassung vertritt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einem Schreiben von heute an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD), das dem Deutschen Ärzteblatt vor­liegt.

Die KBV bezieht sich darin auf eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit (Az.: 75095/7506), wonach Vertragsarztpraxen generell keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, weil sie unter den Schutzschirm fallen, den die Bundesregierung zur Kompensa­ti­on von Einnahmeausfällen infolge der Coronapandemie aufgespannt hat. Die KBV bittet den Minister, „diese missverständliche Formulierung“ klarzustellen.

Zur Begründung heißt es, dass unter den vertragsärztlichen Schutzschirm nach Paragraf 87a Sozialgesetzbuch (SGB) V nur Umsätze fallen, die die Vertragsärzte aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erzielen.

Keine Ausgleichszahlungen flössen hingegen für Einnahmeverluste zum Beispiel aus privatärztlichen, arbeitsmedizinischen oder sonstigen Leistungen. Diese könnten je nach Praxis jedoch einen durchaus hohen und nicht allgemein pauschalierbaren Anteil aus­machen.

Deshalb werde es Praxen geben, die trotz des Schutzschirms Einnahmeverluste aufwie­sen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erfüllten, schreibt die KBV. In solchen Fällen müsse Kurzarbeitergeld gezahlt werden können, da ansonsten betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich wären, die für die ärztliche Infrastruktur extrem schädlich wären.

Eine Einzelfallprüfung bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld hat auch der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) angemahnt und die Politik ebenfalls aufgefordert, für die Vertragsarztpraxen die nötige Rechtssicherheit zu schaffen.

Ärzte hätten das Recht, unter Beachtung der jeweiligen Praxisbesonderheiten insbeson­dere mit Blick auf die Zusammensetzung der Honorare, im Rahmen einer konkreten Ein­zelfallprüfung eine Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu verlangen.

HK

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung