Politik

Ministerium will weitere Untergrenzen für Pflegepersonal festlegen

  • Dienstag, 21. September 2021
/picture alliance, Frank Molter
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Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium will für vier weitere Bereiche neue Pflegepersonalunter­grenzen festlegen: Nachdem sich die Selbstverwaltung aus Krankenkassen und Krankenhäusern nicht auf gemeinsame Untergrenzen einigen konnte, bringt das Ministerium nun eine Regelung per Ersatzvor­nahme auf den Weg. Der Referentenentwurf zur Verordnung liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.

Ab dem 1. Januar 2022 gelten erstmalig Untergrenzen in der Orthopädie, der Gynäkologie und Geburts­hilfe. Ebenso soll es eine fachspezifische Ausdifferenzierung in der Pädiatrie geben: So gelten neue Vor­gaben für die allgemeine Pädiatrie, die spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie. Die Unter­grenzen legen für Bereiche mit besonders hohem Pflegeaufkommen fest, wie viel Pflegepersonal min­des­tens auf einer Station während einer Tages- oder Nachtschicht im Krankenhaus anwesend sein muss.

Laut der Verordnung sollen in der speziellen Pädiatrie ab Januar 2022 in der Tagschicht mindestens eine Pflegekraft sechs Patienten betreuen, in der Nachtschicht 14 Patienten. In der Neonantologie sollen in der Tagschicht 3,5 Patienten von einer Pflegekraft versorgt werden. In der Nachtschicht liegt dieser Min­dest­wert bei fünf Patienten pro Pflegekraft. In der Gynäkologie sollen acht Patientinnen von einer Pfle­ge­kraft tagsüber und in der Nachtschicht soll mindestens eine Pflegekraft 18 Patientinnen betreuen. Die Verordnung legt auch fest, welche Grenzwerte zwischen Pflegehilfskräften und der Gesamtzahl der Pfle­gekräfte in Krankenhäusern nicht unterschritten werden dürfen.

Untergrenzen für Pflegekräfte gibt es bereits in zehn Bereichen: in der Allgemeinen Chirugie, der Inneren Medizin, der Pädiatrie und der Pädiatrischen Intensivmedizin, Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie, sowie in der Herzchirurgie, Neurologie, Neurologischen Frührehabilitation sowie der Neurolo­gischen Schlaganfalleinheit. Viele der Vorgaben, die zum Teil seit 2019 gelten, wurden während der Coro­na­pandemie zunächst ausgesetzt, sind aber seit Februar 2021 wieder in Kraft.

Laut Verordnungstest hat das Bundesgesundheitsministerium entsprechende Zahlen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) im Januar 2021 erhalten und damit die Datenerhebung und -aus­wertung zu den Bereichen Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer fachspezifischen Aus­differenzierung des Bereichs der Pädiatrie beauftragt.

„Eine geeignete Datengrundlage, um die bestehenden Regelungen punktuell weiter zu entwickeln, steht damit zur Verfügung“, heißt es in der Verordnung.

bee

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