Regressrisiko bei Verordnung neuer Arzneimittel: KBV fordert gesetzliche Klarstellung

Berlin – Die Erstattungspreise, die der GKV-Spitzenverband und Pharmaunternehmen im Rahmen des Nutzenbewertungsverfahrens für neue Arzneimittel vereinbaren, sollen über das gesamte zugelassene Anwendungsgebiet eines Wirkstoffs als wirtschaftlich gelten – und zwar auch in Fällen, in denen Ärzte Arzneimittel für Patientengruppen verordnen, denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) keinen Zusatznutzen bescheinigt hat. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) heute in Berlin gefordert und eine gesetzliche Klarstellung vorgeschlagen.
Die KBV will ihre Forderung heute Abend bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss zum Entwurf eines Blut- und Gewebegesetzes vortragen. Würde der Vorschlag zu einer entsprechenden Änderung des Paragrafen 130b Absatz 1a SGB V an das laufende Gesetzgebungsverfahren angehängt, könnte er noch in dieser Legislaturperiode ins Parlament eingebracht werden.
Hintergrund des Vorstoßes der KBV ist ein Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 1. März. Die Richter hatten in einem Eilverfahren entschieden, dass sich Vertragsärzte unwirtschaftlich verhalten, wenn sie ein Arzneimittel für Patientengruppen verordnen, für die der G-BA keinen Zusatznutzen festgestellt hat, und dieses Präparat teurer ist als die Standardtherapie. Aus dem Erstattungsbetrag darf nach Ansicht des Gerichts nicht auf die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung in allen Anwendungsgebieten geschlossen werden (Az.: L9 KR 437/16 KL ER).
Geklagt hatte der GKV-Spitzenverband gegen die Festsetzung eines Erstattungsbetrags für Albiglutid zur Behandlung des Typ-2-Diabetes. Dabei hatte das Schiedsamt einen Mischpreis gebildet, der die Verordnung des Wirkstoffs für Patientengruppen mit und ohne Zusatznutzen berücksichtigte.
Zusatznutzen wird zum Kriterium für Wirtschaftlichkeit
Nach Ansicht der KBV führt der Beschluss des LSG zu erheblicher Verordnungsunsicherheit bei Vertragsärzten und Risiken für die Versorgung der Patienten. Der Zusatznutzen werde zu einem Prüfkriterium der Krankenkassen für die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung und damit faktisch zu einem Verordnungsausschluss bei Patientengruppen ohne Zusatznutzen führen, obwohl eine Verordnung medizinisch sinnvoll sein könne, erläuterte KBV-Dezernentin Sibylle Steiner. Häufig werde kein Zusatznutzen festgestellt, weil Studiendaten fehlten. In diesen Fällen führe der LSG-Beschluss dazu, dass Patientengruppen vom medizinischen Fortschritt ausgeschlossen würden. Außerdem seien Patienten in der Praxis nicht immer eindeutig einer Patientengruppe aus klinischen Studien zuzuordnen.
„Wir brauchen dringend eine gesetzliche Klarstellung“, forderte der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KBV, Stephan Hofmeister. „Ansonsten könnten Ärzte mit Regressen belegt werden, die unter Umständen über viele tausend Euro hoch sind.“ Die Vertragsärzte bräuchten mehr Verordnungssicherheit, was einhergehe mit Versorgungssicherheit für die Patienten. Zurzeit schwebe der „belegte Zusatznutzen“ wie ein Damoklesschwert über der Frage, ob ein Arzneimittel als wirtschaftlich gelte oder nicht. Die bisherigen Regelungen seien nicht eindeutig genug.
„Der Erstattungsbetrag muss die Wirtschaftlichkeit der Verordnung über das gesamte Anwendungsgebiet herstellen“, stellte Hofmeister die Position der KBV klar. Außerdem dürften Verordnungen von Arzneimitteln mit Erstattungsbetrag bei zulassungskonformer Anwendung nicht der Einzelfallprüfung unterliegen. Die Bewertung des Zusatznutzens und die Systematik der Erstattungsbeträge seien gute Instrumente für eine angemessene Preisfindung und unterstützten eine evidenzorientierte Verordnung von neuen Arzneimitteln. „Wir sollten konsequent genug sein, sie in ihrer Handhabung so auch anzuwenden“, erklärte Hofmeister.
Michalk warnte vor Aktionismus
Die gesundheitspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Maria Michalk, warnte vor Aktionismus. „Es stellt sich die Frage, ob der Beschluss des Landessozialgerichts nach den Änderungen im Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz im noch ausstehenden Hauptsacheverfahren seine Bestätigung findet“, erklärte sie gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt.
Mit dem Arzneimittelgesetz sei der Spielraum für die Preisverhandlungen erweitert worden. In Einzelfällen könne für Produkte, bei denen in der frühen Nutzenbewertung kein Zusatznutzen festgestellt wurde, ein höherer Preis als der der Vergleichstherapie vereinbart werden. Das müsse das Landessozialgericht in seiner Entscheidung berücksichtigen. „Hier ist kein Aktionismus gefragt. Wir werden die Entwicklung aber weiter verfolgen“, sagte Michalk.
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