Frauenärztinnen wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt

Berlin – Wegen Verstoßes gegen das kürzlich reformierte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche (Paragraf 219a Strafgesetzbuch) sind zwei Berliner Frauenärztinnen heute vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu Geldstrafen verurteilt worden. Die Frauen hatten auf der Internetseite ihrer Gemeinschaftspraxis darüber informiert, dass in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche mit der medikamentösen Methode möglich sind.
„Die Sachlage ist einfach“, sagte die Vorsitzende Richterin Christine Mathiak. Es sei auch nach der Reform des Paragrafen 219a nicht erlaubt, die Methode der Abtreibung auf der eigenen Webseite zu nennen. Die Richterin betonte, dass sie das Gesetz nicht für verfassungswidrig hält, wohl aber für ein politisch sehr kontroverses Thema. Ihrer Ansicht nach ist das durch die Ärztinnen verübte Unrecht nur „sehr, sehr gering“, fügte Mathiak hinzu.
Die 56- und 52-jährigen Ärztinnen wurden zu je 2.000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Verteidigung hatte Freispruch gefordert und den Paragrafen 219a scharf kritisiert. Die Staatsanwaltschaft hatte jeweils 7.500 Euro Strafe verlangt.
Die Ärztinnen zeigten sich heute enttäuscht über das Urteil. „Es ist sowas von hanebüchen, da hat sich mir der Magen umgedreht“, sagte eine der Medizinerinnen nach der Verkündung. Beide Medizinerinnen kündigten an, gegen das Urteil vorgehen zu wollen – notfalls wollen sie bis zum Bundesverfassungsgericht ziehen. Sie sind der Auffassung, dass das Gesetz gegen die Berufsfreiheit, die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit von Patientinnen verstößt.
Mehr als hundert Teilnehmer einer Protestkundgebung forderten vor Beginn der Verhandlung den Freispruch der Frauen sowie die komplette Streichung des Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches. Mehrere Organisationen wie der Bundesverband pro familia, der AWO-Bundesverband, das Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung und der Arbeitskreis Frauengesundheit hatten zu der Protestkundgebung aufgerufen.
Auch die Berliner Ärztekammer hat heute ihre Kritik an dem Verbot im Vorfeld des Prozesses bekräftigt. Es kollidiere „mit dem berechtigten Informationsanspruch der schwangeren Frauen“, teilte die Kammer mit. Eine möglichst umfassende, sachliche Information und Aufklärung sei besonders bei einem derart weitreichenden Eingriff auch schon im Vorfeld geboten, etwa über die Praxishomepage.
Nach heftigem Ringen zwischen CDU, CSU und SPD hatte der Bundestag im Februar 2019 dem Koalitionskompromiss zum Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche zugestimmt. Ärztin dürfen demnach öffentlich machen, dass sie Abbrüche vornehmen. Weitere Informationen etwa über Methoden sind ihnen nicht erlaubt. Sie müssen dafür an die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweisen.
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