Ärzteschaft

Patientenakte: Mobiler Zugriff soll zügig gesetzlich geregelt werden

  • Donnerstag, 21. Juni 2018
/chombosan, stock.adobe.com
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Berlin – Um die elektronische Patientenakte (ePA) und ihre Weiterentwicklung im angekündigten E-Health-Gesetz II ging es beim zweiten Diskussionsforum der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gestern in Berlin. Den Hintergrund bilden einerseits der kürzlich von der gematik – Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte vorgelegte erste Spezifikationsentwurf zur ePA nach § 291a Sozialgesetzbuch (SGB) V und andererseits die von drei Krankenkassenkonsortien in diesem Jahr vorgestellten Modelle für eine elektronische Gesundheitsakte (eGA) nach § 68 SGB V.  Zu Letzteren gehören das noch im Aufbau befindliche Modell der AOK, die Akte „TK-Safe“ der Techniker Krankenkasse (TK) sowie die Akte „Vivy“, die Bitmarck zusammen mit Betriebs- und Innungskrankenkassen, diversen Ersatzkassen sowie privaten Versicherungen entwickelt hat.

Wer setzt welche Standards?

„Es kann nur eine inhaltlich-semantische Definition der ePA geben und ich hoffe, die Politik sieht das ähnlich“, forderte eingangs KBV-Vorstandsmitglied Thomas Kriedel mit Blick auf die im E-Health-Gesetz vorgesehene ePA und das elektronische Patientenfach (ePF) sowie die davon unterschiedene eGA der Krankenkassen. Die Nutzung inter­nationaler Standards sei dabei wichtig, denn es solle keinen deutschen Sonderweg geben.

Inhaltliche Weiterentwicklungen der Telematik und Digitalisierung müsse in den Sektoren erfolgen, betonte er. „Da fordern wir für die KBV und ihren Bereich die inhaltliche Definitionsmacht ein.“ Die gematik werde dadurch nicht überflüssig. Sie solle weiterhin die technischen Standards setzen und für den Betrieb und die Umsetzung der digitalen Infrastruktur sorgen, aber keine neuen inhaltlichen Aufgaben erhalten, erklärte Kriedel.   

Das derzeitige große Manko, das aus Sicht der KBV politisch anzugehen ist:  Die Telematikinfrastruktur (TI) sei derzeit ein B2B-System: „Health Professionals können sicher mit Health Professionals kommunizieren, aber der Patient bleibt außen vor“, meinte Kriedel. Das (gesetzlich vorgeschriebene) Zwei-Karten-Prinzip sei jedoch überholt, notwendig seien eine digitale Lösung für das Netz und eine Schnittstelle für mobile Apps, um Gesundheitsdaten auszutauschen. 

Arztgeführte Akte als Basis für die Patientenakte

Auch Stephan Hofmeister, der stellvertretende Vorsitzende der KBV, ging auf die „babylonische Sprachverwirrung“ der unterschiedlichen Aktenbegriffe ein. Ihm zufolge ist die ärztliche Dokumentation des Behandlungsgeschehens in der ausschließlichen Hoheit des behandelnden Arztes das „Kernmodul“ des Prozesses. Die erhobenen Befunde, etwa ein EKG oder ein Laborbericht, werden im elektronischen Patienten­verwaltungssystem (PVS) des Arztes archiviert. Dies sei bisher jedoch keinesfalls eine ePA, denn die PVS-Systeme sind untereinander nur sehr eingeschränkt sprachfähig. „Was wir fordern und brauchen, ist daher eine elektronische Arztakte, die Standardi­sierung aller medizinischen Befunde, die erhoben werden.“ Die Standardi­sierung dieser arztgeführten Akte, nicht die Konstruktion der Software, müsse bei den Ärzten liegen.

Zudem habe der Patient das Recht, diese Daten idealerweise in elektronischer Form zu bekommen, etwa über ein App oder per Schnittstelle in eine ePA. „Die App und diese ePA sind im Grunde eins, weil die App nichts anderes als das Frontend einer solchen Akte darstellt“, erläuterte Hofmeister. Der Patient kann einem weiterbehandelnden Arzt über seine ePA die standardisierten Befunde, die revisionssicher, indizierfähig und nicht veränderbar durch den Patienten sind, zur Verfügung stellen. Der weiter­behandelnde Arzt kann die Fremdbefunde, etwa das EKG oder den Laborbericht, in seine eigene Akte/Dokumentation übernehmen. Entscheidend aus Sicht der Ärzte sei, dass diese Befunde dabei nicht verändert werden könnten. Selbstverständlich könne der Patient die Befunde aber verbergen oder löschen, so Hofmeister.

Die Definition der elektronischen Arztakte, die Spezifikation von Arztbefunden, muss danach bei der KBV liegen, während die Softwarehäuser auf dieser Basis im Wettbe­werb ihre Produkte entwickeln. Davon zu unterscheiden sei die ePA, die dem Patienten gehöre und über deren Datenfluss ausschließlich der Patient entscheide. Als Provider für eine solche Akte können beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen fungieren. 

Derzeitige Aktenregelung ist zu komplex

Das Problem: „Im Gesetz ist das derzeit nicht so formuliert“, meinte Hofmeister.  Nach Vorstellung der KBV ist die arztgeführte standardisierte Akte als Kernelement des PVS-Systems die Basis, aus der sich die ePA unter der Hoheit des Patienten ergibt. Das elektronische Patientenfach ist aus Sicht der KBV dabei überflüssig, weil es nur dazu diente, in dem ursprünglich vorgesehenen Zwei-Karten-System dem Patienten einen einfachen Zugriff auf seine Daten zu ermöglichen.

Aus Sicht von Gottfried Ludewig, Leiter Digitalisierung und Innovation im Bundes­gesundheitsministerium (BMG), befinden sich die vorgestellten Modelle „nicht in einem starken Wettbewerb“ bei der grundsätzlichen Architektur, sondern es gehe „um Details, wie man die Dinge miteinander verknüpfen kann“.  Im Hinblick auf die Neuregelungen im E-Health-Gesetz II hob Ludewig mehrere Schwerpunkte hervor, denen sich der Gesetzgeber in den nächsten sechs bis zwölf Monaten widmen will:  „Wir wollen, dass  die Telematikinfrastruktur ausgerollt wird.“  Die noch offenen Finanzierungs­verein­barungen mit dem Deutschen Apothekerverein und der Deutschen Krankenhausgesell­schaft stehen ihm zufolge kurz vor dem Abschluss. 

Erste rechtliche Anpassungen innerhalb von sechs Monaten

Die Vorstellung eines Kartenlesegerätes, einer elektronische Gesundheitskarte und einer sechsstelligen PIN entsprächen hingegen nicht mehr dem Jahr 2018. „Wir werden alternative Authentifizierungsverfahren als gesetzlichen Auftrag definieren. Wir wollen, dass man auch mit mobilen Endgeräten auf die elektronische Akte zugreifen kann“, betonte Ludewig. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sollen bereits innerhalb der nächsten sechs Monate geschaffen werden. Zudem soll dabei auch die Frage, welche Daten kassentechnisch in diese Akten überführt werden dürfen, gesetzlich geregelt werden. Er wünsche sich, so Ludewig, dass die Aktenmodelle, die schon da sind, sich in den Spezifikationen zur Sicherheitsarchitektur und zum technischen Aufbau der ePA, die die gematik laut Gesetz bis zum 31. Dezember 2018 vorlegen soll, „wiederfinden“.

Ein weiterer Schwerpunkt, den das BMG in dieser Legislaturperiode regeln will, ist die Frage, wie digitale Anwendungen auf einem standardisierten Weg in die Erstattung gelangen können. Ebenso steht die Regulierung der Big-Data-Forschung in einem geplanten Datengesetz, das zusammen mit dem Bundesforschungsministerium erarbeitet werden soll, auf der Agenda. Zudem sollen regulatorische Fragen, die mit der Lockerung des ausschließlichen Fernbehandlungsverbots verbunden sind, behandelt werden, wie etwa die elektronische Fernverschreibung und das elektroni­sche Rezept.  

Die künftige Rolle der gematik ist noch unklar

„Wir brauchen einen Rechtsrahmen, der den Akteuren ermöglicht, vernünftige Anwendungen zu entwickeln“, forderte Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes. Die gematik biete derzeit aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Vertragspartner hierfür keine Entwicklungsmöglichkeiten. Wie zuvor Kriedel  plädierte er dafür, dass die gematik für die Standardisierung, die Interoperabilität und die Einhaltung der Regeln der TI, aber nicht für die Fachanwendungen zuständig sein sollte.

Auch aus Sicht des BMG ist eine Einheit nötig, die sich um die Standards kümmert. „Ob das in der bestehenden gematik-Konstruktion gut aufgehoben ist, würde ich nach all den Erfahrungen der letzten 14 Jahre mit Fragezeichen versehen“, erklärte Ludewig. Das sei ein Diskussionsprozess, eine Entscheidung hierzu gebe es noch nicht.

Im Hinblick auf die Kompatibilität der verschiedenen Modelle elektronischer Gesundheitsakten unterstrich Litsch, dass rechtsverbindliche Standards derzeit noch fehlten. „Unsere Konzepte unterscheiden sich.“ Das Konzept der AOK etwa ziele sehr stark darauf ab, die bei verschiedenen Leistungsbringern vorhandenen Informationen zu erschließen. Dabei werden die Daten nicht zentral an einer Stelle zusammen­geführt, sondern der Vernetzungsaspekt stehe im Mittelpunkt. Im Unterschied dazu beruhen die Gesundheitsakten „TK-Safe“ und auch die Bitmarck-Akte „Vivy“, die wie das AOK-Modell auf der Veranstaltung vorgestellt wurden, auf einer zentralen Daten­haltung.

„Die Konzepte müssen wir angleichen“, erklärte Ludewig. Die Interoperabilitäts­standards werden durch die gematik zwar erst bis zum Jahresende gesetzt. Es sei jedoch gut, verschiedene Ansätze auszuprobieren, um zu sehen, was gut funktioniere.

KBr

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