Hybrid-DRG sollen zum Jahresanfang kommen

Berlin – Die Hybrid-DRG sollen zum 1. Januar 2024 eingeführt werden. Das geht aus der aktualisierten Arbeitsplanung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hervor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Demnach ist eine Rechtsverordnung für die zweite Jahreshälfte dieses Jahres geplant. Das Ziel ist die Einführung zum Jahresbeginn 2024.
Die neue Regelung der speziellen sektorengleichen Vergütung war mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz Ende vergangenen Jahres ermöglicht worden. Dafür hatte der Gesetzgeber einen neuen Paragrafen im Sozialgesetzbuch V eingeführt.
GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatten sich aber nicht fristgerecht auf einen Katalog für die Hybrid-DRG einigen können. Das Bundesgesundheitsministerium ist daher nun am Zug, die Details selbst auf dem Weg der Ersatzvornahme festzulegen.
Nach der verpassten Einigung der Selbstverwaltungspartner warten diese nun auf eine Festsetzung durch das Ministerium. Erst am vergangenen Freitag hatten die Vertragsärzte den Stillstand moniert.
„Wir erhalten fast keine Informationen – und das, was wir hören, kann leider nur den Schluss zulassen, dass Politik komplett mutlos geworden ist“, erklärte Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
„Offenbar plant das Bundesgesundheitsministerium, eine verschwindend kleine Zahl von Eingriffen, die anscheinend nur bedingt in der vertragsärztlichen Versorgung angesiedelt werden können, dahingehend überprüfen zu lassen, ob diese nicht doch ambulant erbracht werden können“, erklärte Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des Spitzenverbandes Fachärzte Deutschlands (Spifa).
Zu den Inhalten, wie die Hybrid-DRG ausgestaltet sein könnten und wie viele Eingriffe darunter fallen sollen, ist der Arbeitsplanung nichts zu entnehmen.
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