Pilsinger für Befreiung von „Poolärzten“ von der Sozialversicherungspflicht

Berlin – Um eine zügige gesetzliche Lösung für die Sozialversicherungspflicht von sogenannten Poolärzten im ambulanten Notdienst zu finden, hat sich nun auch der CSU-Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger für eine Regelung für die Ärztinnen und Ärzte im Notdienst analog zu den Notärzten im Rettungsdienst stark gemacht.
In einem Brief an den zuständigen Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) plädiert der Gesundheitspolitiker dafür, für die Poolärzte eine ähnliche Regelung wie für Notärzte im Rettungsdienst zu finden. Dies wurde bereits 2017 in Zeiten der Großen Koalition im Sozialgesetzbuch IV in Paragraf 23c Absatz 2 Satz 1 verändert.
Nach seinem Vorschlag könnten der Text für die Regelung beispielsweise so gestaltet werden: „Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst oder als Ärztin oder Arzt im Notdienst gemäß § 75 Absatz 1b SGB V sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder des Notdienstes nach § 75 Absatz 1b SGB V oder einer Tätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.“
Er sehe nicht, „warum Ärzte im Notdienst nach Paragraf 75 Absatz 1b SGB V in dieser Frage anders betrachtet und behandelt werden sollten als Notärzte im Rettungsdienst nach Paragraf 23c Absatz 2 Satz 1 SGB IV. Beide Arztgruppen verrichten lebensrettende oder lebenserhaltende Maßnahmen am Menschen im Notfall im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge", so Pilsinger, der auch Allgemeinarzt ist. Das Schreiben liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.
„Es geht nicht darum, Ärzte per se von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. Es geht darum, Mediziner, die den KV-Notdienst zusätzlich zu ihrer ärztlichen Hauptbeschäftigung machen, von einer doppelten Versicherungsbürde zu entlasten", sagt Pilsinger dem Deutschen Ärzteblatt. Damit solle Bürokratie und Nebenkosten vermieden werden. „Wenn wir jetzt nicht politisch handeln und die entstandene Gesetzeslücke schließen, sehe ich unsere ohnehin schon am Limit laufende Notfallversorgung ernsthaft gefährdet."
Zur Erinnerung: Im Oktober hatte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil zur Sozialversicherungspflicht eines Zahnarztes im Notdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg festgestellt, dass dieser sozialversicherungspflichtig ist, da er eine „von dritter Seite organisierte Struktur“ vorgefunden habe, „in der er sich fremdbestimmt einfügte“.
Daraufhin haben mehrere Kassenärztliche Vereinigungen (KV) ihren Notdienst eingeschränkt, da auch sie auf Poolärzte zurückgreifen. Dazu zählt die KV Baden-Württemberg, die KV Rheinland-Pfalz, die KV Berlin sowie die KV Schleswig-Holstein.
Im Norden hat sich auch die Landespolitik für eine Änderung der Gesetzgebung bei der Sozialversicherungspflicht eingesetzt. Gesundheitspolitiker der schwarz-grünen Koalition forderten den Bund auf, entsprechende Gesetzesänderungen vorzuschlagen, damit der Notdienst nicht kollabiert. Kurz nach der Urteilsverkündung erklärten das Bundesarbeitsministerium sowie das Bundesgesundheitsministerium (BMG), man prüfe das Urteil und deren Auswirkungen.
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