Apotheke darf Rezepte einsammeln und Medikamente ausliefern

Leipzig – Eine deutsche Apotheke mit Versandhandelserlaubnis darf in ihrem Einzugsgebiet Rezepte einsammeln und Medikamente durch Boten ausliefern lassen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied gestern (Az.: BVerwG 3 C 16.18), dass der Versandhandel mit Arzneimitteln auch ein solches Vertriebsmodell umfasse. Das Gericht hob deshalb eine Verfügung der Stadt Herne auf, mit der einer Apothekerin diese Geschäftspraxis untersagt worden war.
Die Kunden der Apothekerin konnten Rezepte und einen Bestellschein in eine im Eingangsbereichs eines Supermarkts aufgestellte Sammelbox werfen. Im Stadtgebiet wurden die Medikamente versandkostenfrei durch Boten ausgeliefert, außerhalb der Stadtgrenzen war die Lieferung kostenpflichtig.
Die Stadt untersagte diese Praxis mit der Begründung, dass es sich um eine unzulässige Rezeptsammelstelle handle. Diese sei von der Versandhandelserlaubnis nicht umfasst. Die Apothekerin klagte dagegen zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem Oberverwaltungsgericht Münster. Das Bundesverwaltungsgericht gab nun aber ihrer dagegen eingelegten Revision statt.
Unter den Versandhandel falle auch ein Modell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich ausgerichtet sei und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetze, entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht. Die Arzneimittelsicherheit sei nicht mehr gefährdet als beim Versand über größere Entfernungen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Zulassung eines solchen Modells zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führen könnte.
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