Vermischtes

Apotheke darf Rezepte einsammeln und Medikamente ausliefern

  • Freitag, 24. April 2020
/Kadmy, stockadobecom
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Leipzig – Eine deutsche Apotheke mit Versandhandelserlaubnis darf in ihrem Einzugs­gebiet Rezepte einsammeln und Medikamente durch Boten ausliefern lassen. Das Bun­des­verwal­tungsgericht entschied gestern (Az.: BVerwG 3 C 16.18), dass der Versandhandel mit Arzneimitteln auch ein solches Vertriebsmodell umfasse. Das Gericht hob deshalb eine Verfügung der Stadt Herne auf, mit der einer Apothekerin diese Geschäftspraxis un­tersagt worden war.

Die Kunden der Apothekerin konnten Rezepte und einen Bestellschein in eine im Ein­gangsbereichs eines Supermarkts aufgestellte Sammelbox werfen. Im Stadtgebiet wur­den die Medikamente versandkostenfrei durch Boten ausgeliefert, außerhalb der Stadt­grenzen war die Lieferung kostenpflichtig.

Die Stadt untersagte diese Praxis mit der Begründung, dass es sich um eine unzulässige Rezeptsammelstelle handle. Diese sei von der Versandhandelserlaubnis nicht umfasst. Die Apothekerin klagte dagegen zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Gelsen­kirchen und dem Oberverwaltungsgericht Münster. Das Bundesverwaltungsgericht gab nun aber ihrer dagegen eingelegten Revision statt.

Unter den Versandhandel falle auch ein Modell, das auf einen Versand im örtlichen Ein­zugsbereich ausgerichtet sei und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetze, entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht. Die Arzneimittelsicherheit sei nicht mehr ge­fährdet als beim Versand über größere Entfernungen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Zulassung eines solchen Modells zu einem signifikanten Rückgang der Apotheken­dichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führen könnte.

afp

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