Politik

Selektivverträge erneut im Visier des Bundes­versicherungsamts

  • Montag, 19. Februar 2018
/Bits and Splits, stockadobecom
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Düsseldorf/Bonn – Die Vergütungssystematik in den selektiven Versorgungsverträgen steht erneut auf der Agenda des Bundesversicherungsamts (BVA). Die Behörde bestätigte auf Anfrage des Deutschen Ärzteblattes, dass sich die Aufsichtsbehörden der Länder übermorgen zu einer entsprechenden Arbeitsgruppensitzung treffen werden. 

Nach Informationen der Bild am Sonntag (BAMS) soll es dabei auch um ein Verbot der Versorgungsstärkungsverträge gehen. Der Grund: Laut BAMS besteht der Verdacht, dass die Vergütung der an diesen Verträgen teilnehmenden Ärzte von der Anzahl der Diagnosen abhängig sein könnte – sich mithin also als diagnosebezogene Prämie verstehen ließe.

Neue Versorgungsstärkungsverträge hat zum Beispiel die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein mit der AOK Rheinland/Hamburg, der Kaufmännischen Krankenkasse, der DAK-Gesundheit und der Techniker Krankenkasse vereinbart. Sie sollen die haus- und fachärztliche Grundversorgung schwer kranker Patienten verbessern. Ziel sei es, Patienten mit „besonderer Betreuungs­intensität“ besser zu versorgen, sagte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV Nordrhein, Carsten König.

Gefördert werden insbesondere Haus- und Pflegeheimbesuche sowie das Medikations­management. Für den Mehraufwand bei der Behandlung erhalten die Ärzte eine zusätz­liche Vergütung außerhalb des Budgets. 30 Millionen Euro stehen dafür im Jahr laut der KV zusätzlich zur Verfügung.  

Hintergrund der Diskussion sind Regelungen im Risikostrukturausgleich (RSA), die verhindern sollen, dass sich Krankenkas­sen nur um junge und gesunde Mitglieder bemühen. Deshalb erhalten die Kranken­kassen höhere Zuwendungen aus dem RSA, je krän­ker und älter eine Person ist. Aller­dings versuchten die Krankenkassen in der Vergangenheit, ärztliche Diagnosen so zu beeinflussen, dass sie möglichst hohe Zuweisungen aus dem System erhielten. Im Fokus standen dabei immer wieder besondere Versorgungsverträge.

hil

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