Politik

Doppelter Ärger um Diagnose­beeinflussung

  • Montag, 26. Februar 2018
/luisami, stock.adobe.com
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Berlin – Um eine mögliche Diagnosebeeinflussung der Krankenkassen mithilfe der Praxissoftware gibt es gleich doppelt Ärger. Das Bundesversicherungsamt (BVA) bemängelt zum einen Verträge von Krankenkassen mit Praxissoftwareherstellern. Darüber hinaus haben sich die Aufsichtsgremien aller Krankenkassen darauf verstän­digt, dass Betreuungsstrukturverträge, die zuletzt auch als Versorgungsstärkungs­verträge bekannt geworden sind, unzulässig sind.

Hintergrund der Kritik an den Verträgen der Kassen mit Praxissoftwareherstellern sind die mit dem Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz (HHVG) eingeführten Bestimmun­gen, dass Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumen­tation von Diagnosen für den Vertragspartner beeinhalten dürfen.

Aufsichtsrechtlicher Dialog

Wie nun eine Umfrage der Aufsichtsbehörde unter bundesunmittelbaren Kranken­kassen zeigte, haben fast drei Viertel der Krankenkassen in Deutschland Verträge mit Softwareherstellern, die dem Arzt Hinweise zur Vergabe und Dokumentation von Diagnosen geben. Im Wesentlichen handelt es sich demnach um Selektivverträge und Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung.

Die meisten Krankenkassen hielten sich dabei an die gesetzlichen Vorgaben, heißt es vom BVA. Mit einigen befinde man sich aber hinsichtlich der Vertragsgestaltung, die die Kassen mit den Softwareherstellern habe, im „aufsichtsrechtlichen Dialog“, sagte ein BVA-Sprecher dem Deutschen Ärzteblatt. Namen und genaue Inhalte wollte er nicht nennen.

KKH und CompuGroup

Wie die Bild berichtete, steht unter anderem die KKH in der Kritik. Demnach bemän­gelte das BVA eine von der KKH seit Oktober 2017 gefördertes Softwaremodul mit einer Lexikonfunktion zur Behandlung chronisch Kranker. Die KKH sagte, solche Funktionen seien bisher nicht beanstandet worden. Wenn die Aufsichtsbehörde ihre Position jetzt einheitlich verändere, habe die KKH keine Einwände.

Hintergrund ist laut Bild, dass manche Softwarehersteller es den Krankenkassen explizit anbieten, Anpassungen an der Software vorzunehmen, um Einfluss auf die ärztliche Diagnose zu nehmen. Die Zeitung beruft sich dabei auf ihr vorliegende Unterlagen zu Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke. Danach schreibt laut Bild etwa die CompuGroup: „Als Basis für Plausibilitätsprüfungen dient jeweils eine Liste mit DMP-Diagnosen (Quelle: AOK-Bundesverband), die auf Wunsch auch für Sie angepasst werden kann“. Die CompuGroup wollte sich zu dem Passus nicht äußern, verneinte aber jeglichen Einfluss der Krankenkassen auf die Software, so die Zeitung.

Unterdessen haben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über die Krankenkassen einstimmig auf weitergehende Beschlüsse geeinigt. Das betrifft insbesondere Vertragsgestaltungen, die als Betreuungsstrukturverträge oder zuletzt auch als Versorgungsstärkungsverträge bekannt geworden sind, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörden „unzulässig“ sind. „Die Verträge sehen unter anderem Vergütungs­pauschalen für Ärzte vor, die sich nach der Anzahl der dokumentierten Diagnosen bestimmen. Die jeweils vertraglich festgelegte Auswahl von Diagnosen ist in der Regel Morbi-RSA relevant und hat somit Einfluss auf die Zuweisungen der Krankenkasse“, heißt es vom BVA zu den Ergebnissen eines Treffens der Aufsichtsbehörden.

„Da die Beschlüsse strengere Anforderungen an die vertraglichen Leistungen festlegen und sich zudem gegen die nach der Anzahl der dokumentierten Diagnosen ausge­richtete Vergütungsregelungen richten, können die Aufsichtsbehörden künftig effektiv gegen solche Vertragsschlüsse vorgehen“, erklärte BVA-Präsident Frank Plate. Die Aufsichtsbehörden hätten daher vereinbart, auf eine außerordentliche Kündigung der betroffenen Verträge hinzuwirken.

Plate wies darauf hin, dass einigen Krankenkassen „weiterhin das Bewusstsein zu fehlen“ scheine, dass sie als öffentlich rechtliche Körperschaften in einem Solidarsystem agieren. „Es kann niemals Aufgabe der Krankenkasse sein, in einen Wettbewerb um Zuweisungen aus dem Morbi-RSA zu treten. Daher ist es besonders wichtig, dass die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder solchen Bemühungen mit einer einheitlichen und konsequenten Aufsichtslinie begegnen“, sagte er.

Das Bundesversicherungsamt kündigte an, neben der Anwendung aufsichtsrechtlicher Mittel in seiner Funktion als RSA-Durchführungsbehörde konsequent von seinen Kompetenzen zur Prüfung der Datenmeldungen der Krankenkassen Gebrauch zu machen.

may

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