Ärzteschaft

Untreueprozess gegen vier frühere Kassenärzte­funktionäre in Berlin

  • Montag, 7. Januar 2019
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Berlin – Vor dem Landgericht Berlin hat heute ein Untreueprozess gegen vier ehe­malige Funktionäre der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin begonnen. Drei der Angeklagten sollen der Anklage zufolge mithilfe des vierten früheren Spitzen­funktionärs zu Unrecht sogenannte Übergangsgelder in Höhe von jeweils 183.000 Euro bezogen haben. Insgesamt soll der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) dadurch ein Schaden in Höhe von 549.000 Euro entstanden sein.

Zum Auftakt der Verhandlung wurde die Anklage verlesen. Den früheren Ärzte­funktionären im Alter zwischen 56 und 73 Jahren wird Untreue in besonders schwerem Fall vorgeworfen. Die Verteidigung hält die Vorwürfe für nicht gerechtfertigt.

Die Verteidiger sagten heute, ihre Mandanten seien jeweils davon ausgegangen, dass alles rechtens gewesen sei, auch weil sie sich zuvor hätten anwaltlich beraten lassen, wie eine Gerichtssprecherin sagte. Aus Sicht der Verteidigung sei kein Schaden eingetreten. Die Angeklagten kündigten demnach an, sich in den kommenden Verhandlungstagen umfassend zu äußern. Für die Hauptverhandlung sind bislang Termine bis Ende April anberaumt.

Drei der Angeklagten waren von 2005 bis Anfang 2011 als hauptamtliche Vorstände der KV tätig. Vertraglich wurde ihnen beim Ausscheiden aus dem Vorstand und dem Wiedereinstieg in die ärztliche Tätigkeit ein Übergangsgeld zugestanden.

Obwohl sie ihre Vorstandstätigkeit für weitere Jahre fortsetzten, sollen sie der Anklage zufolge Anfang 2011 von dem damals neugewählten Vorsitzenden der Vertreter­versammlung, der sich in dem Prozess ebenfalls vor Gericht verantworten muss, die rückwirkende Änderung der Dienstverträge und die Auszahlung der Übergangsgelder gefordert haben. Dieser sei dem Drängen nachgekommen und habe die Auszahlung der Übergangsgelder angeordnet.

Die Staatsanwaltschaft hatte bereits vor gut fünf Jahren, im Februar 2014, Anklage erhoben. Das Landgericht Berlin lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst mit der Begründung ab, den Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass sie die Untreue vorsätzlich begangen hätten.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das Kammergericht im November 2014 die Entscheidung auf und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Den Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Auszahlung der Gelder gegen Haushalts­recht verstoßen habe und ihnen bei der Fortsetzung der Vorstandstätigkeit keine entsprechenden Übergangsgelder zugestanden hätten, erklärten die Richter damals.

afp

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