Ärzteschaft

Verhandlungen zur Umsetzung der Hybrid-DRG dauern an

  • Freitag, 19. Januar 2024
/st.kolesnikov, stock.adobe.com
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Berlin – Wann Vertrags- und Krankenhausärzte ambulante Eingriffe nach der neuen Hybrid-DRG-Verordnung abrechnen können, ist noch ungeklärt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verwies gestern auf lau­fende Beratungen zwischen KBV, Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband. Noch seien „viele Fragen offen“, sagte KBV-Chef Andreas Gassen.

Die Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) war kurz vor dem Jahreswechsel im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat zum 1. Januar 2024 in Kraft. Es sei „zu diesem späten Zeitpunkt schier unmöglich, jetzt noch Abrechnungsbestimmungen zu vereinbaren, die ab Januar gelten sollen“, kritisierte Gassen schon da den Zeitpunkt.

Mit dem in der Verordnung enthaltenen „Startkatalog“ soll die Umsetzung der Hybrid-DRG begonnen werden – die Regelungen zur Abrechnung sind allerdings nicht enthalten und müssen noch erarbeitet werden. „Dies ist nicht trivial“, betonte Gassen. Denn mit den Hybrid-DRG werde ein komplett neues Vergütungssystem einge­führt. „Es gelten nicht die Regelungen des EBM.“

Eine Vorgabe des Gesetzgebers (Paragraf 115f Sozialgesetzbuch V (SGB V)) ist, dass die Leistungen „unmittelbar von den Krankenkassen“ zu vergüten sind. Vertragsärzte sowie Krankenhäuser könnten aber auch die Kassen­ärztlichen Vereinigungen (KVen) oder Dritte gegen einen Aufwandsersatz mit der Abrechnung beauftragen.

Die KBV will ein möglichst einfaches und unbürokratisches Abrechnungsverfahren etablieren. Ärzte sollen die Möglichkeit erhalten, auch Leistungen nach Paragraf 115f SGB V über ihre KV quartalsweise oder monatlich abzurechnen. Zu klären ist auch, nach welchen Kriterien Ärzte künftig entscheiden, ob ein Eingriff, der im neuen AOP-Katalog nach Paragraf 115f SGB V enthalten ist, auch als solcher abgerechnet wird.

may/aha/EB

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