Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Grundstein für Befreiung von Sozialversicherungspflicht gelegt

Berlin – Vor einigen Wochen hatten sich ärztliche Selbstverwaltung und Politik bereits auf Eckpunkte verständigt, unter welchen Voraussetzungen keine Sozialversicherungspflicht im ärztlichen Bereitschaftsdienst bestehen soll. Nun teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit, dass daraus ein Gesetz wird.
Auf die Eckpunkte verständigt hatten sich bereits Mitte Juli die KBV, die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. Letzte Abstimmungen fehlten aber noch. Die sind nun offenbar erfolgt.
„Die vereinbarten Eckpunkte werden nun in Gesetzesform gegossen, können aber unabhängig davon ab sofort angewendet werden. Damit haben wir Sicherheit und Klarheit geschaffen“, sagten die KBV-Vorstände Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner, heute.
Das gelte einerseits für die KVen, die den ärztlichen Bereitschaftsdienst bundesweit organisierten, zum anderen für die niedergelassenen Ärzte. Es sei gelungen, einen für Patienten wichtigen Baustein der Versorgung außerhalb der Praxisöffnungszeiten weiterhin sicher zu stellen.
Der KBV zufolge gelten künftig drei Voraussetzungen für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes im Sinne einer selbständigen Tätigkeit. Ärzte rechnen wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nutzen sie die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Personal, Technik und Räumlichkeiten. Dafür zahlen sie einen angemessenen Beitrag. Darüber hinaus können sich Ärztinnen und Ärzte durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen.
Die KVen sind nach Paragraf 75 Sozialgesetzbuch V verpflichtet, die Versorgung auch zu sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen. Wesentlicher Bestandteil dafür sind ein flächendeckendes Netz von Bereitschaftsdienstpraxen und mobile Dienste.
Überwiegend ist der Bereitschaftsdienst mit Vertragsärzten besetzt, in Teilen wirken auch Poolärzte mit. Als solche werden Ärzte bezeichnet, die in der Regel ein anderes Arbeitsverhältnis haben, etwa Klinikärzte oder Ruheständler sind und dadurch die Zeiten des Notfalldienstes mit gewährleisten.
Die Klärung der versicherungsrechtlichen Statusbeurteilung war nach einem Urteil des Bundessozialgerichts notwendig geworden. Das hatte entschieden, dass niedergelassene Zahnärzte, die in Baden-Württemberg an der vertragszahnärztlichen Notdienstversorgung teilnehmen, nicht automatisch selbstständig sind. Daraufhin hatten viele KVen ihren Bereitschaftsdienst einschränken müssen.
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