Niedergelassene drängen auf Neuregelungen zum Bereitschaftsdienst

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigungen (KBV) und alle 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) drängen das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem gemeinsamen Schreiben zu einer Regelung der Sozialversicherungspflicht im ärztlichen Bereitschaftsdienst. Andererseits könne dessen Erhalt langfristig nicht sichergestellt werden, betonen sie.
Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) Ende Oktober im Falle eines Zahnarztes aus Baden-Württemberg urteilte, dass nicht niedergelassene Poolärzte nicht automatisch selbstständig sind, hatten mehrere KVen umgehend ihren Not- und Bereitschaftsdienst teils erheblich eingeschränkt.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte daraufhin bei der Vorstellung der Gesetzespläne zu einer Notfallreform erklärt, bereits im Austausch mit dem Bundesarbeitsministerium zu sein und sich nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung intensiv mit dem Thema beschäftigen zu wollen.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt nun vor. Die drei Vorstandsmitglieder der KBV, Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner wandten sich deshalb nun stellvertretend für die KBV und alle 17 KVen an Lauterbach, um ihre Bitte nach einer gesetzlichen Regelung zu erneuern.
Durch die Entscheidung würden erhebliche Unsicherheiten entstehen, die letztlich auf die konkrete Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes durch die einzelne KV übertragen werden, heißt es in dem Schreiben das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
„Gerade auch vor dem Hintergrund der durch Ihr Ministerium angestrebten Notfalldienstreform kann dies keine befriedigende Situation sein, da andernfalls mit langjährigen Klärungsprozessen zu rechnen wäre“, schreiben Gassen, Hofmeister und Steiner.
In Abstimmung mit den KVen bitten sie Lauterbach erneut, auf eine Anpassung des Paragrafen 23c Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) zu drängen und den Bereitschaftsdienst in bestimmten Konstellationen von der Sozialversicherungspflicht zu befreien.
Einem anliegenden Regelungsvorschlag zufolge solle das für Notärzte und Ärzte im Notdienst gelten, wenn ihre Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden außerhalb des Rettungsdienstes oder des Notdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird. Gleiches solle gelten, wenn der betreffende Arzt bereits im Ruhestand ist.
„Nur auf diesem Wege kann zuverlässig und pragmatisch der Einsatz von Ärzten im Bereitschaftsdienst gewährleistet werden, wie dies ja auch bereits von den Bundesländern gefordert wird“, heißt es in dem Schreiben weiter. Lauterbach hatte zuvor erklärt, er sei selbst „Befürworter einer pragmatischen Lösung, die sich später im Gesetz finden wird“.
Die KBV-Spitze führt in einer Begründung zu ihrem Regelungsvorschlag weiter aus, dass der Notdienst auf Wunsch der Bundesregierung im Laufe der vergangenen Jahrzehnte von einer „kollegialen Überbrückungsversorgung“ durch niedergelassene Ärzte „immer mehr hin zu einem zentralisierten Instrument der ambulanten Versorgung“ entwickelt habe.
Deshalb erfolge sie zunehmend durch Ärzte, die die ambulante Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten in der Regel in einer Notfallpraxis der KV übernehmen, da dadurch die erwünschten Zentralisierungseffekte erreicht werden könnten.
Angesichts des Mangels an ärztlichem Nachwuchs in der Niederlassung nehme der Bedarf an geeigneten Ärzten im ambulanten Notdienst jedoch zu. „Gerade in ländlichen Regionen steht die ambulante Notdienstversorgung deshalb vor besonderen Herausforderungen“, schreiben die KBV-Vorstände.
Ohne Ärzte, die zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit Dienste im ambulanten Notdienst übernehmen könne die notwendige Versorgung vor Ort langfristig ohne die vorgeschlagenen Neuregelungen nicht anderweitig sichergestellt werden.
Auch der Ärzteverband Medi drängte auf schneller Änderungen. Der Ärzteverband forderte die Politik und explizit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf, die Gesetzeslage für die Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sachgerecht anzupassen. „Wenn die Politik nicht schnell handelt, hat das fatale Folgen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung“, betont Smetak.
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