Politik

Änderungen am Spargesetz werden konkreter

  • Mittwoch, 30. September 2026
/Nuthawut, stockadobecom
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Berlin – Die Bundesregierung will im Rahmen der Notfallreform mehrere Änderungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vornehmen, vor allem bei der Psychotherapie, bei Prüfquoten für Krankenhäuser sowie einigen Finanzierungsoptionen. Nachdem erste Grundzüge aus Koalitionskreisen bekannt wurden, liegt nun eine ausführlichere Übersicht zu den geplanten etwa zwölf Änderungen vor. Diese werden derzeit innerhalb der Ressorts der Bundesregierung abgestimmt. Genaue Formulierungen sowie eine Zusammenstellung zur Gegenfinanzierung sind allerdings noch nicht bekannt.

Laut der ersten Übersicht, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, sollen die psychotherapeutischen Leistungen, die künftig wieder extrabudgetär vergütet werden, ausgeweitet werden. Dazu zählen die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie die Akutbehandlungen schwer psychisch kranker Menschen. Die Änderungen waren im Zuge des Gesetzgebungsprozesses als Protokollnotiz bereits angekündigt worden.

Um die Dringlichkeit einer Behandlung festzustellen, soll der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) einen entsprechenden Auftrag bekommen, dies auszuarbeiten. Zudem heißt es in der ersten Übersicht, dass in der Honorarverteilung vorgesehen werden soll, „dass bei begonnenen Behandlungen keine Maßnahmen zur Mengenbegrenzung angewandt werden dürfen“.

Wie bereits berichtet, wird der Fixkostendegressionsabschlag bei Haus- und Kinderarztpraxen wieder gestrichen. Damit würden keine Preisminderungen bei Fallzahl- oder Mengenausweitungen in den Fachgruppen vorgenommen. Besonders der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hatte sich gegen diese Regelung gewandt. Auch Ferdinand Gerlach, Mitglied der Finanzkommission Gesundheit, hatte diese Regelung „systemwidrig“ genannt, die von der Kommission „nie“ empfohlen wurde.

Finanzhilfen für Krankenhäuser ab Anfang Januar

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) hatte kürzlich bereits auf dem Krankenhausgipfel der Deutschen Krankenhausgesellschaft angekündigt, neue Prüfquoten für Krankenhausrechnungen einzuführen. „Es wird eine weitere Prüfquotenklasse eingeführt, die eine Prüfquote von 1 Prozent vorsieht, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen eines Krankenhauses bei mindestens 90 Prozent liegt", heißt es nun in den Änderungen.

Damit soll auch die bürokratische Belastung der Krankenhäuser verbessert werden, die „weitgehend regelkonform abrechnen.“ Dazu kommentierte Armin Grau (Grüne): „Eine Erleichterungen für Kliniken, bei denen es wenig Streit gibt, ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Das gesamte System der Überprüfungen durch den Medizinischen Dienst muss aber vom Kopf auf die Beine gestellt werden.“

Für Krankenhäuser wird insgesamt – wie schon in der Protokollerklärung bei Beschlussfassung des Gesetzes versprochen – eine Entlastung von 550 Millionen Euro vorgesehen. Der Zuschlag für spezielle Vorhaltungen an Unikliniken soll im Jahr 2027 um 100 Millionen Euro ansteigen. Ab 2028 sollen im Rahmen der Krankenhausreform die Finanzmittel für die Vorhaltefinanzierung dauerhaft erhöht werden.

Zudem sollen die Krankenhäuser insgesamt 450 Millionen Euro per Rechnungszuschlag ab 2027 bekommen. Der aktuelle Rechnungszuschlag aus dem ersten Sparpaket vom November 2025 und läuft Ende Oktober 2026 aus.

Wie bereits vorab berichtet, sollen die Ausschreibungen der Krankenkassen im Heil- und Hilfsmittelbereich wieder eingeführt werden. Die Heil- und Hilfsmittelverbände protestieren dagegen. Außerdem wird ein befristeter Rechnungsabschlag von drei Prozent in den Jahren 2027 und 2028 eingeführt. Neu dabei ist auch die apothekenbezogene Ausschreibung für Zytostatika.

Ebenfalls geregelt werden sollen Vergütungsabschläge bei Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), sofern der Nutzer nach vier Wochen abbricht. Es soll auch eine Quote der Nutzungsabbrüche erhoben werden.

Enger Zeitplan für Änderungen

Für Krankenkassen sehen die Änderungsanträge zum einen die zusätzliche Begrenzung der Verwaltungskosten um einen weiteren Prozentpunkt vor. Im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz war bereits geregelt worden, dass der Anstieg der Verwaltungskosten „auf die Zuwächse bei den beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt“ werden soll.

Die vorgesehenen Änderungen halten für die Krankenkassen nun außerdem die Verpflichtung bereit, dass Versicherte wieder „schriftlich oder digital“ über die Erhöhung des Zusatzbeitrages informieren müssen. Dies war in den letzten Zügen der Beschlussfassung herausgefallen und sollte bei den Krankenkassen offenbar 100 Millionen Euro einsparen. Minister Linnemann hatte bereits angekündigt, diese Informationspflicht wieder einführen zu wollen. Unter anderem hatte die Linke-Bundestagsfraktion diese Regelung kritisiert.

Wie bereits berichtet, sollen die Regelungen zu Therapieversuche mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln „weiterentwickelt und konkretisiert“ werden.

Neue Aufgaben soll offenbar auch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bekommen: So wird per Änderungsantrag eine „Aufgabenerweiterung“ vorgesehen, „um fachlich zusammenhängende Aufgabenbereiche zu bündeln und vorhandene Kompetenzen noch effizienter zu nutzen“. Dazu soll auch die „Vermittlung medizinisch- wissenschaftlicher Erkenntnisse und Grundlagen der evidenzbasierten Medizin für Fachkreise und die Öffentlichkeit“ zählen. Und: „Dem IQWiG wird insofern ein beschränktes Selbstbefassungsrecht eingeräumt.“

Beraten werden sollen alle diese Änderungsanträge am 7. Oktober in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses. Danach planen die Parlamentarier den Beschluss im Rahmen der Notfallreform – diese soll am 14. Oktober im Gesundheitsausschuss beschlossen und möglicherweise am 15. oder 16. Oktober im Bundestag auch abgestimmt werden. Dieser Zeitplan muss vor allem für die Sitzung des Schätzerkreises eingehalten werden, bei der am 14. und 15. Oktober der durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitrag errechnen wird.

bee

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