Ärzteschaft

Ausländische Berufsabschlüsse: Grundsätzlich drittes Staatsexamen angemahnt

  • Montag, 3. Juni 2019
/Photographee.eu, stock.adobe.com
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Münster – Der 122. Deutsche Ärztetag hat seine Forderung aus dem vergangenen Jahr bekräftigt, dass Ärzte aus Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern) „grundsätzlich“ ein drittes Staatsexamen absolvieren müssen, bevor sie in Deutschland beruflich tätig werden können. Auf diese Formulierung haben sich die Delegierten in einer zweiten Lesung verständigt.

Den Wunsch nach einer schärferen Formulierung, dass ein drittes Staatsexamen „zwingend“ Voraussetzung für ausländische Ärzte aus Drittstaaten sein soll, um in Deutschland arbeiten zu dürfen, hatten die Delegierten zwar zunächst beschlossen, dann letztlich aber doch abgelehnt.

Vorausgegangen war eine hitzige Debatte. „Der Zustand mit den Kenntnis- und Sprach­prüfungen bei den ausländischen Kollegen kann so nicht bleiben“, hatte Simo­ne Heinemann-Meerz, Präsidentin der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, erklärt. Man könne Urkunden im Ausland kaufen und niemand könne bewerten, ob eine Urkunde echt sei oder nicht. Der Kenntnisstand müsse mit einer Prüfung kontrolliert werden, die für alle gleich sei. Das sei aus Gründen der Patientensicherheit und der Gleichbe­handlung erforderlich.

Rudolf Henke, Präsident der Ärztekammer Nordrhein, hatte vehement davor gewarnt, das Staatsexamen als ausschließlichen Weg zur Approbation festzulegen. Das mache ein Gleichwertigkeitsverfahren unmöglich und bringe damit ein tiefes Misstrauen in alle Anerkennungen zum Ausdruck, die für Ärzte aus dem Nicht-EU-Ausland in den ver­gan­genen Jahren erteilt worden seien, argumentierte er.

Die Abgeordneten verlangten zudem erneut, ein bundesweites Register von Ärzten mit nichtbestandenen Kenntnisprüfungen zu etablieren. Ärzte aus Nicht-EU-Staaten müssen diese Prüfung ablegen, wenn signifikante Unterschiede zwischen der Ausbil­dung im Herkunftsland und der hiesigen Ausbildung bestehen oder wenn die Unter­schiede nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können. Die Kenntnis­prü­fung kann maximal zweimal wiederholt werden.

Einen entsprechenden Beschluss hatte bereits der vergangene Ärztetag in Erfurt ge­fasst. Da nach wie vor kein Datenaustausch zwischen den zuständigen Stellen erfol­ge, könne eine unerlaubte Wiederholung von nichtbestandenen Prüfungen nicht sicher verhindert werden, begründete Heinemann-Meerz ihren zusammen mit weite­ren Delegierten aus Sachsen-Anhalt eingebrachten Antrag.

KBr

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