Politik

Rahmenvereinbarung für stationäre Kinderhospize

  • Donnerstag, 13. April 2017
Photographeeeu, stock.adobe.com
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Berlin – Vertreter der Kinderhospizarbeit und des GKV-Spitzenverbands haben sich auf eine erste eigenständige Rahmenvereinbarung für stationäre Kinderhospize verständigt. Darauf hat der Bundesverband Kinderhospiz (BVKH) aufmerksam gemacht. Bislang hatte es solche Vereinbarungen nur für Erwachsenen-Hospize gegeben, die die speziell­en Be­lange der Kinderhospizarbeit nach Ansicht des BVKH oft nicht aus­reichend berück­sich­tig­ten. „Die Eini­­gung ist ein echter Durchbruch“, sagte BVKH-Geschäftsführerin Sabine Kraft.

Die Kass­en­seite weist auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes darauf hin, dass die Ver­einba­rung sich noch im Unterschriftenverfahren befindet, damit also nicht be­schlos­s­en sei. Allerdings hätte der Vorstand der Rahmenvereinbarung zugestimmt, die am 1. Mai in Kraft treten soll.

Die Rahmenvereinbarung gibt laut BVKH künftig deutschlandweit Werte vor, etwa beim Personalschlüssel oder dem Flächenbedarf eines stationären Kinderhospizes, hinter de­nen die Kostenträger nicht mehr zurückfallen können. So kann es künftig laut BVKH nicht mehr vorkommen, dass die Kranken- und Pflegekassen nicht genügend Finanzmittel zum Bei­spiel für die Pflegefachkräfte in einem Kinderhospiz bewilligen.

Vorgesehen ist, dass jedes stationäre Kinderhospiz in Deutschland mit den Kostenträ­gern einen individuellen Tageskostensatz aushandelt. Das soll in regelmäßigen Abstän­den geschehen. Für diese Verhandlungen soll die neue Rahmenvereinbarung künftig als Richtschnur gelten. Diese stärke „die Verhandlungsposition der Einrichtungen“, erklärte der BVKH.

Zu den wichtigen Neuerungen gehören für den BVKH nicht nur die Orientierungswerte für Personal und Flächen­bedarf. „In der Rahmenvereinbarung ist auch unmissverständ­lich festgehalten, dass lebensverkürzend erkrankten Kinder schon ab dem Zeitpunkt der Diagnose Aufenthalte in einem Kinderhospiz zustehen – und zwar nicht nur ein einziges Mal, sondern bei Bedarf auch immer wieder“, sagte BVKH-Geschäftsführerin Kraft. Kin­derhospize dienen betroffenen Familien im Verlauf der oft jahre­lan­gen Krankheit immer wieder als zeitweiliger Rückzugsort zur Entlastung – anders als Hos­pize für Erwa­chsene, in denen Erkrankte in der Regel die letzten Tage bis zum Tod ver­bringen.

„Und nicht zuletzt begrüßen wir die Klarstellung, dass Betroffene bis zum jungen Er­wach­­se­­nen­alter von 27 Jahren den Anspruch auf Aufenthalte in einem Kinderhospiz haben – in Ausnahmefällen sogar noch länger. Bislang stießen hier viele Betroffene, die älter als 18 Jahre alt sind, auf erheblichen Widerstand“, sagte Kraft.

Der Bundesverband Kinderhospiz hat sich als Ziel gesetzt, auf eine Rahmenvereinba­rung für die ambulanten Kinderhospizdienste hinzuarbeiten. Außerdem will sich der Ver­band dafür einsetzen, finanzielle Lösungen für die Betreuungsarbeit trauernder Angehö­ri­ger zu finden.

EB

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