Rahmenvereinbarung für stationäre Kinderhospize

Berlin – Vertreter der Kinderhospizarbeit und des GKV-Spitzenverbands haben sich auf eine erste eigenständige Rahmenvereinbarung für stationäre Kinderhospize verständigt. Darauf hat der Bundesverband Kinderhospiz (BVKH) aufmerksam gemacht. Bislang hatte es solche Vereinbarungen nur für Erwachsenen-Hospize gegeben, die die speziellen Belange der Kinderhospizarbeit nach Ansicht des BVKH oft nicht ausreichend berücksichtigten. „Die Einigung ist ein echter Durchbruch“, sagte BVKH-Geschäftsführerin Sabine Kraft.
Die Kassenseite weist auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes darauf hin, dass die Vereinbarung sich noch im Unterschriftenverfahren befindet, damit also nicht beschlossen sei. Allerdings hätte der Vorstand der Rahmenvereinbarung zugestimmt, die am 1. Mai in Kraft treten soll.
Die Rahmenvereinbarung gibt laut BVKH künftig deutschlandweit Werte vor, etwa beim Personalschlüssel oder dem Flächenbedarf eines stationären Kinderhospizes, hinter denen die Kostenträger nicht mehr zurückfallen können. So kann es künftig laut BVKH nicht mehr vorkommen, dass die Kranken- und Pflegekassen nicht genügend Finanzmittel zum Beispiel für die Pflegefachkräfte in einem Kinderhospiz bewilligen.
Vorgesehen ist, dass jedes stationäre Kinderhospiz in Deutschland mit den Kostenträgern einen individuellen Tageskostensatz aushandelt. Das soll in regelmäßigen Abständen geschehen. Für diese Verhandlungen soll die neue Rahmenvereinbarung künftig als Richtschnur gelten. Diese stärke „die Verhandlungsposition der Einrichtungen“, erklärte der BVKH.
Zu den wichtigen Neuerungen gehören für den BVKH nicht nur die Orientierungswerte für Personal und Flächenbedarf. „In der Rahmenvereinbarung ist auch unmissverständlich festgehalten, dass lebensverkürzend erkrankten Kinder schon ab dem Zeitpunkt der Diagnose Aufenthalte in einem Kinderhospiz zustehen – und zwar nicht nur ein einziges Mal, sondern bei Bedarf auch immer wieder“, sagte BVKH-Geschäftsführerin Kraft. Kinderhospize dienen betroffenen Familien im Verlauf der oft jahrelangen Krankheit immer wieder als zeitweiliger Rückzugsort zur Entlastung – anders als Hospize für Erwachsene, in denen Erkrankte in der Regel die letzten Tage bis zum Tod verbringen.
„Und nicht zuletzt begrüßen wir die Klarstellung, dass Betroffene bis zum jungen Erwachsenenalter von 27 Jahren den Anspruch auf Aufenthalte in einem Kinderhospiz haben – in Ausnahmefällen sogar noch länger. Bislang stießen hier viele Betroffene, die älter als 18 Jahre alt sind, auf erheblichen Widerstand“, sagte Kraft.
Der Bundesverband Kinderhospiz hat sich als Ziel gesetzt, auf eine Rahmenvereinbarung für die ambulanten Kinderhospizdienste hinzuarbeiten. Außerdem will sich der Verband dafür einsetzen, finanzielle Lösungen für die Betreuungsarbeit trauernder Angehöriger zu finden.
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