Politik

Ausnahmen bei Pflicht zum E-Rezept vorgesehen

  • Montag, 11. Dezember 2023
/picture alliance, Mohssen Assanimoghaddam
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Berlin – Bei der geplanten Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rezeptes (E-Rezept) sind Ausnahmen vorgesehen. Dies geht aus einem dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Änderungsantrag zum Digitalgesetz hervor.

Demnach soll die vorgesehene Sanktion für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer die nicht in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimit­teln elektronisch auszustellen und zu übermitteln, nicht greifen, wenn „der Leistungserbringer einer Facharztgruppe angehört, die im Regelfall keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellt“. Die geplante Sanktionierung soll aus einer pauschalen Senkung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen um ein Prozent bestehen.

Die Ausnahme solle Leistungserbringer adressieren, für die die Nutzung des E-Rezepts keine praktische Relevanz hat, da generell keine Ausstellung von Verordnungen für Patienten erfolgt, heißt es zur Begründung. Beispielhaft wird auf Laborärzte verwiesen.

Bislang war vorgesehen, dass betroffene Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen KV erklären, im Rahmen der Tätigkeit keine Verordnungen von verschreibungs­pflichtigen Arzneimitteln auszustellen – dies soll nun „im Sinne des Bürokratieabbaus“ entfallen.

Zudem soll es für ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser eine bis zum 1. Januar 2025 befristete Ausnahme von den Sanktionen geben. In der Begründung heißt es, für die Verwendung der elektronischen Verordnung im Krankenhaus fehle derzeit die flächendeckende Verfügbarkeit von Krankenhausinformationssystemen (KIS), Highspeed-Konnektoren (HSK) und TI-Gateways. Unter diesen Bedingungen könnten Ärzte im Krankenhaus ihrer Verpflichtung zur Verwendung des E-Rezeptes, etwa im Bereich des Entlassmanagements, nicht nachkommen.

Mit einem weiteren Änderungsantrag zum Digitalgesetz sollen die sicheren Übermittlungsverfahren der Telematikinfrastruktur (zurzeit Kommunikation im Medizinwesen und TI-Messenger) vor der Nutzung von Werbebotschaften geschützt werden.

Hierzu soll die gematik verbindliche Vorgaben für die Endnutzer der Verfahren festlegen und im Falle von Verstößen gegen die Vorgaben eine Sperrung erwirken können. Zusätzlich soll klargestellt werden, dass Verzeichnisdienstdaten nicht zum Zwecke der Versendung von Nachrichten für Werbezwecke verarbeitet werden dürfen.

aha

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