Corona: Einrichtungsbezogene Impfpflicht, Ausweitung der Impfberechtigten, Änderungen bei Tests in Praxen

Berlin – Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitswesen sollen ab dem 16. März 2022 verpflichtend eine vollständige Impfung gegen SARS-CoV-2 nachweisen müssen. Zudem erfolgen eine Ausweitung der impfberechtigten Personenkreise sowie Anpassungen der Testpflicht für Beschäftigte von medizinischen Einrichtungen.
Diese und weitere Regelungen hat der Bundestag heute mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Coronapandemie mit Zustimmung der Ampelkoalition sowie der CDU/CSU beschlossen.
Auf Wunsch der AfD-Fraktion gab es eine namentliche Schlussabstimmung. Dabei votierten 571 Parlamentarier für den Gesetzentwurf, 80 stimmten dagegen und 38 enthielten sich. Es gab 689 abgegebene Stimmen. Den Bundesrat passierte das Gesetz, ebenfalls heute, einstimmig.
Das „oberste Ziel“ in der Gesundheitskrise sei der Schutz der Bevölkerung, betonte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). Hierbei habe man keine Zeit zu verlieren – deshalb schärfe man das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach und gebe den Bundesländern alle benötigten Maßnahmenoptionen. Er verwies diesbezüglich auf die enge Zusammenarbeit mit den „konstruktiven Teilen der Opposition“.
Trotz der Spitzenposition Deutschlands beim Impftempo wolle man dies weiter steigern, so Lauterbach. Er dankte ausdrücklich den Ärztinnen und Ärzten sowie allen weiteren Beteiligten für die im Zusammenhang mit der Coronaimpfkampagne geleistete Arbeit. An den zu Verfügung stehenden Impfstoffmengen werde eine weitere Beschleunigung nicht scheitern – dafür werde er alles tun.
CDU-Gesundheitspolitiker Erwin Rüddel bewertete die nun beschlossenen gesetzlichen Anpassungen als „grundsätzlich in die richtige Richtung“ gehend. Allerdings seien seiner Einschätzung nach wohl weitere Nachbesserungen nötig. Trotz der Berücksichtigung von diversen Unionsvorschlägen, werde wieder „zu kurz gesprungen“. Rüddel warnte vor ständigen „Reparaturarbeiten“ am Infektionsschutzgesetz. Dies verunsichere die Bevölkerung und senke die Akzeptanz für die Coronapolitik.
Maria Klein-Schmeink, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen, verwies wie Lauterbach auf die zentrale Bedeutung eines möglichst hohen Impftempos. Im neuen Jahr werde man sich auch verstärkt der Diskussion zu einer allgemeinen Impfpflicht widmen müssen.
Die beschlossene Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sei „folgerichtig“, betonte die FDP-Politikerin Christine Aschenberg-Dugnus. Diese lasse sich sehr wohl mit der Forderung nach der Wahrung von Freiheitsrechten in Übereinstimmung bringen, da der gesellschaftliche „Gesamtfreiheitseffekt“ einer solchen Regelung positiv sei.
Die Ampelparteien begründen die Impflicht für Pflege- und Gesundheitsbeschäftigte mit dem „Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung“, wie es in dem Gesetz heißt. In entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen müssten die Beschäftigten „geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung“ vorlegen. Die Vorlage müsse bis zum 15. März 2022 erfolgen.
„Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden“. Ohne eine solche Vorlage könne das Gesundheitsamt dem oder der Beschäftigten „untersagen, dass sie die dem Betrieb der genannten Einrichtung oder des Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird“.
Die Ausweitung der Impfberechtigten soll aufgrund der derzeit sehr hohen Nachfrage erfolgen. Daher sollen zusätzlich zu Ärzten auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker für einen vorübergehenden Zeitraum zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sein.
Bis zum 31. Dezember 2021 sollen die jeweils zuständigen Kammern in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte entwickeln.
Testpflichtregelung angepasst
Änderungen gibt es auch bei der täglichen Testpflicht auf SARS-CoV-2 für immunisierte Beschäftigte von medizinischen Einrichtungen. Demnach soll ein Coronaschnelltest für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, nur noch „mindestens zweimal pro Kalenderwoche“ durchgeführt werden müssen.
Klargestellt wird zudem, dass für Arbeitgeber und Beschäftigte die zugrunde liegende Testung auch durch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann – sofern sie geimpft oder genesen sind.
Die Länder sollen darüber hinaus bei hohen Infektionswerten zudem die Möglichkeit zur Schließung bestimmter Einrichtungen bekommen. Genannt werden in dem Entwurf gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen, Messen und Kongresse. Voraussetzung für die Schließung soll aber ein Beschluss des jeweiligen Landtags sein.
In das Gesetz flossen auch Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen ein, mit denen der Entwurf an verschiedenen Stellen präzisiert wurde, so etwa bei der Liste der in die Impfpflicht einbezogenen Einrichtungen. Die neuen impfberechtigten Berufsgruppen sollen ferner bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgesichert werden.
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