Heilmittel: Weg frei für die Videobehandlung

Berlin – Heilmittelbehandlungen wie Sprach- und Ergotherapie können bisher abgesehen von den zeitlich befristeten Coronasonderregelungen ausschließlich in der Praxis der Therapeuten oder im häuslichen Umfeld stattfinden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat es nun mit einer Änderung der Heilmittelrichtlinien ermöglicht, dass Heilmittelleistungen zukünftig auch telemedizinisch erbracht werden können.
Welche der konkreten verordnungsfähigen Heilmittel geeignet sind, sollen der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer bis Ende 2021 vertraglich festlegen. Das hatte das „Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ vorgegeben.
Sofern keine medizinischen Gründe gegen eine telemedizinische Versorgung sprechen, sollen sich Therapeut und Patienten gemeinsam besprechen, ob Behandlungseinheiten auch per Video erbracht werden soll. Dies ist für beide Seiten freiwillig und ein Wechsel zu einer Behandlung in Präsenz jederzeit möglich, heißt es vom G-BA.
„Gerade im ländlichen Raum kann die Videobehandlung dazu beitragen, lange Fahrtwege einzusparen“, sagte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. Sie betonte aber auch, sie sehe die vom Gesetzgeber vorgenommene Kompetenzverlagerung nach wie vor kritisch.
„Statt eines transparenten Beratungsverfahrens beim G-BA sollen nun Verträge definieren, welche Heilmittel und welche Therapiesituation für eine Videobehandlung geeignet sind“, bemängelt sie.
Werde die Videotherapie nicht sachgerecht angewendet, könne es zu schwerwiegenden negativen Effekten in der Patientenversorgung kommen. „Genau das hätte der G-BA mit seinen Verfahren unter wissenschaftlicher Begleitung verhindert – Vertragsverhandlungen können das nicht leisten.“
Die regelhafte Möglichkeit für eine telemedizinische Heilmittelbehandlung besteht erst dann, wenn die Beschlüsse zur Änderung der Heilmittel-Richtlinien für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Kraft getreten sind und der GKV-Spitzenverband mit den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer entsprechende bundeseinheitliche Verträge geschlossen hat.
Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen die heutigen Beschlüsse hat.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: