Politik

Regelungspaket soll Poolarztprobleme beheben

  • Freitag, 12. Juli 2024
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Berlin – Unter welchen Umständen gelten Poolärzte im vertragsärztlichen Notdienst als selbstständig? Diese Frage hatte zuletzt zu Einschränkungen des Angebots in einigen Bundesländern geführt. Nun haben sich Politik und Ärzteschaft offenbar auf drei Kriterien verständigt.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) haben gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Voraus­setzungen für die zukünftige Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes herausgearbeitet.

In einem entsprechenden Papier, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, heißt es, diese Punkte sollen es auch in Zukunft ermöglichen, den vertragsärztlichen Notdienst unter Einbindung von Poolärztinnen und -ärzten auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit organisieren zu können.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte 2023 entschieden, dass ein Poolarzt im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig tätig ist, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

Im Falle einer abhängigen Beschäftigung gilt dann allerdings die Sozialversicherungspflicht – weshalb etli­che KVen den Einsatz von Poolärzten mit Verweis auf die nicht stemmbare finanzielle Belastung einschränk­ten oder sogar ganz stoppten.

Laut dem Papier hat zu dieser Problematik seit Sommer 2023 ein intensiver Dialogprozess von BMAS, BMG, KBV, einigen KVen und Ärzteverbän­den stattgefunden – inklusive Fachgespräche auf Staatssekretärsebene.

Ziel der Gespräche sei es gewesen, das „Thema umfassend zu beleuchten, ein gemeinsames Ver­ständnis zu schaffen und hieraus denkbare Hand­lungsoptionen abzuleiten“.

Mit dem Blick darauf, dass das BSG in seiner Ent­scheidung betont hat, dass die Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status nur den konkret vorliegenden Sachverhalt betrifft und insoweit ein auf andere Art und Weise ausge­stalteter vertragsärztlicher Notdienst auch zu einer anderen Statuszuordnung der Tätigkeit im vertragsärztlichen Notdienst führen könnte, wurde gemeinsam ein möglicher Regelungs­rahmen entwickelt (Infokasten).

Dies betrifft unter anderem die Abrechnung der er­brachten Leistungen, die Zahlung von Nutzungs­entgelten für beispielsweise Räumlich­keiten sowie Vertretungsregelungen.

Werden diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, dann ist nach Auffassung der am Papier Beteilig­ten im vertragsärztlichen Notdienst sowohl bei Vertragsärzten als auch bei Poolärzten von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.

Die am Dialogprozess ebenfalls beteiligte Deutsche Rentenversicherung Bund will die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Insti­tu­tionen bitten, sich auf diese verwaltungsseitige Auslegung zu verständigen und anschließend die KBV informieren.

Zusätzlich beabsichtigen BMG und BMAS laut Papier, gesetzliche Maßnahmen auf den Weg zu bringen. So soll beispielsweise klargestellt werden, dass es den KVen möglich ist, nähere Bestimmungen zur Sicherstellung des vertragsärztlichen Notdienstes einschließlich der Gewährung von Sicherstellungspauschalen zu treffen, soweit diese zum Zwecke der Sicherstellung erforderlich sind.

Auch soll es eine gesetzliche Klarstellung geben, dass die Tätigkeit von Vertragsärzten im vertragsärztlichen Notdienst auch ohne Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen als Annex der vertragsärztlichen Tätigkeit als selbstständig zu bewerten ist.

aha

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