Politik

Regelversorgung mit COVID-19-Impfstoffen geplant

  • Dienstag, 21. November 2023
/picture alliance, ASSOCIATED PRESS
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Berlin – Der Bund arbeitet derzeit nach eigenen Angaben an der Überführung der COVID-19-Impfstoffver­sorgung in die Regelversorgung. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion hervor.

Es seien daher keine weiteren zentralen Beschaffungen für das Jahr 2023 und die Folgejahre geplant, heißt es darin. Aufgrund der Beteiligung an der Impfstoffinitiative der Europäischen Kommission bestünden aber noch Abnahmeverpflichtungen des Bundes zu Coronaimpfstoffen der Hersteller Biontech/Pfizer und Novavax.

In der Regelversorgung entschieden die pharmazeutischen Unternehmen über den Zeitpunkt des Inverkehr­bringens von zugelassenen COVID-19-Impfstoffen.

Infolge der postpandemischen Übergangsphase stünden zeitweise durch den Bund zentral beschaffte und durch die Zulassungsinhaber selbst in Verkehr gebrachte Impfstoffe gleichzeitig in der Versorgung zur Ver­fügung.

Der Bund weist weiter darauf hin, dass am bisherigen Beschaffungsweg festgehalten werden soll. „Für die ver­fügbaren zentral beschafften COVID-19-Impfstoffe wird weiterhin das etablierte und bewährte Bestell- und Auslieferungsverfahren gelten“, schreibt die Bundesregierung.

Der Weg sehe eine wöchentliche Bestellung der impfenden Stellen bei Apotheken für die jeweilige Folge­woche vor. Die Apotheken bezögen dann die COVID-19-Impfstoffe bei den pharmazeutischen Großhändlern, die wiederum unter Koordination des Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) versorgt würden.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat der Antwort zufolge die beteiligten Verbände und Organisa­tionen darüber informiert, dass bei bedarfsgerechter Bestellung keine Regressansprüche des Bundes in Bezug auf die zentral beschafften COVID-19-Impfstoffe gestellt werden.

In der Antwort aufgelistet sind diesbezüglich die Gebinde der zentral beschafften, an die Variante XBB.1.5 angepassten Impfstoffe: Comirnaty Omicron XXB.1.5 (ab 12 Jahre): zehn Durchstechflaschen je Faltschachtel, sechs Impf­stoffdosen je Durchstechflasche, Comirnaty Omicron XXB.1.5 (Kinder fünf bis elf Jahre): zehn Durch­stechflaschen je Faltschachtel, sechs Impfstoffdosen je Durchstechflasche, Comirnaty Omicron XXB.1.5 (Kinder sechs Monate bis vier Jahre): zehn Durchstechflaschen je Faltschachtel, zehn Impfstoffdosen je Durchstechflasche sowie Nuvaxovid XBB.1.5 (noch nicht zugelassen/verfügbar): zwei Durchstechflaschen je Faltschachtel, fünf Impfstoffdosen je Durchstechflasche.

Neben den genannten zentral beschafften Arzneimitteln können je nach Entscheidung des Zulassungsinha­bers auch andere COVID-19-Impfstoffe über den regulären Vertriebsweg bezogen und durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt angewendet werden, so das Ministerium. Es gelte aber „das Wirtschaft­lichkeitsgebot gemäß Paragraf 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“.

may/EB

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