Weiterbildung: Psychotherapeuten fordern Änderung in bestehendem Sozialgesetz

Berlin – Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) fordert eine Gesetzesänderung hinsichtlich der Vergütung der künftigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Weiterbildung. Der Verband hat ein juristisches Kurzgutachten in Auftrag gegeben, wonach die Gleichsetzung von Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) und Psychotherapeuten in Weiterbildung in Paragraf 117 Abs. 3c Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht zulässig sei.
Das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz von 2019 habe eine Vergütung für psychotherapeutische Aus- beziehungsweise Weiterzubildende festgeschrieben, wonach diese mindestens 40 Prozent ihres im Rahmen der Krankenbehandlung an den Ambulanzen erwirtschafteten Umsatzes erhalten sollen.
„Unser Kurzgutachten zeigt nun aber, dass was für PiA gelten kann, bei den künftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung ins Leere läuft“, erklärt Barbara Lubisch, stellvertretende Bundesvorsitzende der DPtV. „Hier muss der Gesetzgeber kurzfristig nachbessern, denn die Zeit drängt“, fordert sie.
Hintergrund ist die fehlende gesetzliche Regelung zur Finanzierung der Weiterbildung für Absolventen der neuen Psychotherapiestudiengänge. Diese können nach der Approbationsprüfung eine fünfjährige Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten anschließen, wenn sie eine Niederlassung anstreben.
Die Gleichsetzung von PiA und Psychotherapeuten in Weiterbildung sei nicht schlüssig, argumentiert die DPtV. ist nicht schlüssig. PiA seien über eine Honorarvereinbarung tätig, für sie funktioniere die 40-Prozent-Regelung. Weiterbildungsteilnehmende aber seien in einem regulären Arbeitsverhältnis zu beschäftigen – mit Sozialversicherung und Lohnfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit. „Das passt nicht zur Regelung“, sagt Psychotherapeutin Lubisch.
In dem arbeitsrechtlichen Kurzgutachten zu §117 Abs.3c SGB V kommen die Autorinnen und Autoren (Larissa Wocken, Malte Fritsch, Markus Plantholz) zu folgenden Ergebnissen:
• Anders als die Ausbildungsverhältnisse der PiA sind die Weiterbildungsverhältnisse echte Arbeitsverhältnisse.
• Daraus folgt ein Vergütungsanspruch, der nicht rein variabel („40 Prozent“) am Umsatz bemessen werden darf.
• Bei einer Vergütung von weniger als zwei Drittel des üblichen Tariflohns besteht ein auffälliges Missverhältnis. Eine Weitergabe von 40 Prozent der erzielten Umsätze kann im Einzelfall sogar sittenwidrig sein.
• Bei Arbeitsverhältnissen gilt die Fortzahlung des Gehalts auch bei Krankheit oder Urlaub.
• Die Träger der Weiterbildungsstätten müssen in die Lage versetzt werden, ein angemessenes Grundgehalt unter Einschluss der Lohnfortzahlung und der Beiträge zur Sozialversicherung zu refinanzieren.
Zur Umsetzung der neuen Weiterbildung braucht es der DPtV zufolge eine Änderung von §117 Abs.3c SGB V, die den juristischen Grundlagen von Weiterbildung entsprechend den Heilberufsgesetzen Rechnung trage.
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