Politik

Selbstbestimmungs­gesetz geht in Ressortabstimmung

  • Freitag, 28. April 2023

Berlin – Die Bundesministerien für Familie und für Justiz haben die regierungsinterne Ressorabstimmung für das Selbstbestimmungsgesetz eingeleitet. Im Anschluss sind eine Verbändeanhörung sowie der Kabinetts­be­schluss über den Gesetzentwurf vorgesehen, wie es aus Regierungskreisen hieß.

Die Ampelkoalition hatte sich Ende März im Grundsatz auf die Neuregelung geeinigt. Dabei geht es im Kern um die Änderung des Geschlechtseintrags für Trans-, intergeschlechtliche und nicht binäre Menschen. Bislang wird dies im Transsexuellengesetz geregelt, dessen Vorgaben aber als überholt gelten und teilweise auch als nicht verfassungsgemäß eingestuft wurden.

Vorgesehen ist nun nach den Angaben des Familienministeriums, dass Betroffene ihren Vornamen und Ge­schlechtseintrag im Personenstandsregister mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt ändern können.

„Ein ärztliches Attest oder eine psychiatrische Begutachtung sind nicht mehr nötig“, hieß es. Die Änderung werde drei Monate nach der Erklärung wirksam und könne frühestens nach einem Jahr erneut revidiert werden.

„Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Stan­desamt abgeben können“, hieß es weiter. Minderjährige ab 14 Jahren sollen die Erklärung selbst mit Zu­stimmung der Sorgeberechtigten abgeben können. Sollten Sorgeberechtigte der Erklärung nicht zustimmen, könnten künftig Familiengerichte deren Zustimmung ersetzen, „um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren“.

Zusätzliche Regelungen sollen sicherstellen, dass Schutzbereiche für vulnerable und von Gewalt betroffene Personen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Beispielsweise soll niemand allein aufgrund des Eintrags im Personenstandsregister automatisch Zugang zu einem Frauenhaus erhalten. Auch privates Hausrecht bleibt ausdrücklich unberührt, ebenso Entscheidungen von Sportverbänden über die Zulassung von Transsexuellen zu sportlichen Wettbewerben.

Laut der bisher geltenden Rechtslage müssen Betroffene für eine Änderung des Geschlechtseintrags zwei psychologische Gutachten einreichen. Dann entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die Gerichtsverfahren sind oft langwierig und kostenintensiv, die Begutachtungen werden von den Betroffenen als herabwürdigend empfunden. Verlangt wurden teilweise auch Zwangssterilisationen, geschlechtsangleichende Operationen oder Ehescheidungen.

Künftig sollen über geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen allein die Betroffenen zusammen mit ihren Ärztinnen und Ärzten anhand bestehender fachärztlicher Leitlinien entscheiden. Gesetzlich geregelt wird dies nicht mehr.

dpa

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