Ärzteschaft

KBV warnt vor Sozial­versicherungspflicht im ärztlichen Bereitschaftsdienst

  • Montag, 12. Juni 2023
/dpa
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Berlin – Vor einschneidenden Folgen für die ambulante Versorgung durch eine mögliche Sozialversicherungspflicht im ärztlichen Bereitschaftsdienst warnte heute Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Anlässlich der heutigen Anhörung zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) im Gesundheitsausschuss des Bundestages sagte Gassen, eine solche Pflicht berge „eine große Gefahr für die Versorgungs­strukturen und erweist dem ärztlichen Bereitschaftsdienst einen Bärendienst.“

„Dann droht dieser zu kollabieren“, betonte der KBV-Chef. „Deshalb unterstützen wir die Bundesratsinitiative, auf eine Ausnahme zu pochen und dafür schnellstmöglich eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.“ Die Länderkammer habe damit ein Thema aufgegriffen, welches von der KBV und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) bereits seit längerem an die Politik adressiert werde.

Zum Hintergrund: Nach § 75 SGB V sind die KVen verpflichtet, die Versorgung auch zu sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen. Wesentlicher Bestandteil hierfür sind ein flächendeckendes Netz von Bereitschaftsdienstpraxen und mobile Dienste. Überwiegend ist der Bereitschaftsdienst mit Vertragsärzten besetzt, in Teilen wirken auch sogenannte Poolärzte mit – diese haben in der Regel ein anderes Arbeitsverhältnis, sind etwa Klinikärzte oder Ruheständler.

Nach der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung müssen Poolärzte, die im Bereitschaftsdienst der KVen tätig sind, als abhängig beschäftigt eingestuft werden und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Der Bundesrat hatte sich im Mai für eine Ausnahme ausgesprochen. Die Bundesregierung hatte diese Forderung zuletzt abgelehnt. Sinnvoll sei laut Gassen eine Regelung für Poolärzte, wie sie für Notärzte bereits geschaffen worden ist (§ 23c II SGB IV).

EB/aha

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