Ärzte erneuern Kritik an Reform der Psychotherapeutenausbildung

Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) sowie zahlreiche ärztliche Berufsverbände und Fachgesellschaften haben angesichts der heutigen ersten Lesung im Bundestag zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, die für heute Abend 21 Uhr angesetzt ist, ihre Kritik erneuert.
Das Bundeskabinett hatte dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) bereits Ende Februar zugestimmt. Mit der Gesetzesnovelle soll die Ausbildung der derzeitigen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten novelliert werden.
Künftig soll die Approbation nach einem fünfjährigen Universitätsstudium der Psychotherapie erteilt werden. Für den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine anschließende Weiterbildung notwendig, in der die Fachkunde in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren erworben sowie Schwerpunkte in der Behandlung von Erwachsenen beziehungsweise Kinder- und Jugendlichen gesetzt werden. Erst dann soll der Eintrag ins Arztregister erfolgen dürfen, der Voraussetzung für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Die Ärzte riefen heute die Parlamentarier gemeinsame dazu auf, Korrekturen an den bisherigen Plänen vorzunehmen. So seien etwa in Paragraf 7 Absatz 2 als Ziele des neuen Studienganges unter anderem die „Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der physischen Gesundheit“ benannt. „Feststellung oder Wiedererlangung“ der physischen Gesundheit von Patientinnen und Patienten (Paragraf 7 Absatz 2) müsse aus den Zielen gestrichen werden, da ursächlich behandelbare somatische Erkrankungen mit psychischen Folgestörungen im Interesse der Patienten ärztlich diagnostiziert und angemessen therapiert werden müssten, schreiben BÄK und die Verbände.
Sie mahnen auch an, dass die Berufsbezeichnung von Heilberufen klar aufzeigen müsse, welcher Grundberuf erlernt worden sei und worin die zusätzlichen Kompetenzen bestünden. „Die gewählte Lösung (Paragraf 1 Absatz 1) erfüllt dies nicht, weil für Patienten nicht erkennbar wäre, welche fachliche Qualifikation ein zukünftiger „Psychotherapeut“ im Vergleich zu den bisherigen „Psychologischen Psychotherapeuten“ oder auch „ärztlichen Psychotherapeuten“ mitbringt“, heißt es. Man schlage deshalb vor, in allen Gesetzen – auch im Sozialgesetzbuch fünf – einheitlich die Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ zu verwenden.
Die Ärzteverbände weisen darüber hinaus darauf hin, dass Gutachten zu sozialrechtlichen Fragestellungen der Arbeits-, Berufs-, und Erwerbsfähigkeit bei psychischen Störungen den klinischen Erfahrungshintergrund von Krankheitsverläufen voraussetzten (Paragraf 3 Absatz 5). Gutachterliche Aufgaben könnten deshalb nur von Postgraduierten mit entsprechender klinischer Weiterbildung kompetent erbracht werden. „Aus diesem Grund ist Absatz 3 Satz 5 ersatzlos zu streichen“, schreiben BÄK und ärztliche Verbände.
Als unzureichend bezeichnen die Verbände die deklaratorische Regelung zum Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (Paragraf 8). Wenn in der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen nur wissenschaftlich begründete Therapieverfahren und -methoden angewendet werden sollten – und die Prüfung auch neuer Verfahren und Methoden dem Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie übertragen werden solle – dann sei eine eindeutige gesetzliche Verankerung dieses Gremiums zwingend, heißt es.
Kritik üben die Ärzte daran, dass die neue Berufsgruppe anders als Medizinstudierende kein Praktisches Jahr durchlaufen soll, in dem klinische Fähigkeiten vor Erteilung der Approbation unter Supervision geübt und vertieft werden (Paragraf 9 Absatz 9). Die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung von Heilkunde, und damit zum Beispiel zur Behandlung von selbstzahlenden Patienten, sollte nicht auf dieser Basis erteilt werden, monieren die Ärzte. Vor Erteilung einer Approbation sollte, in Analogie zu den Voraussetzungen der ärztlichen Approbation, ein zwölfmonatiges klinisches Praktikum (Praktisches Jahr) verpflichtend sein, um die entsprechenden Techniken klinisch tätig zu erlernen.
Sie fordern auch, dass die staatliche Prüfung als Voraussetzung für den Zugang zum akademischen Heilberuf zusätzlich eine standardisierte und zentralisierte schriftliche Prüfung (schriftliches Staatsexamen) zur Wissensabfrage enthalten muss (Paragraf 10 Absatz 4). Ziel müsse ein bundesweit einheitlicher Kenntnisstand sein, der im Interesse der Patientenversorgung eine einheitliche hohe Qualifikation ermögliche, so die Mediziner. Eine staatliche Prüfung, die aus einer schriftlichen und praktischen Prüfung bestehe, sollte zudem vorgesehen werden, um auch Regelungen zur Anerkennung und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern aus Nicht-EU-Ländern zu standardisieren.
Zustimmung, aber auch Kritik zum Gesetzentwurf kamen heute von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Die Reform schaffe eine moderne Ausbildung, sagte BPtK-Präsient Dietrich Munz. Der Gesetzentwurf beende den bestehenden Sonderweg der bisherigen Psychotherapeutenausbildung und schafft eine, wie bei den anderen akademischen Heilberufen, bewährte Struktur eines Approbationsstudiums mit anschließender Weiterbildung.
Er betonte allerdings, dass die Kosten für die spezifischen psychotherapeutischen Inhalte der Weiterbildung bisher finanziell nicht ausreichend gedeckt sind. Ohne zusätzliche finanzielle Förderung der ambulanten Weiterbildung bleibe die Reform halbherzig, so Munz.
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