KV Nordrhein setzt Niederlassungsförderung flexibel ein

Düsseldorf – Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) hat seit dem vergangenen Jahr 39 Ärzte aus Mitteln des Strukturfonds bei der Niederlassung unterstützt. „Ich freue mich über die Inanspruchnahme unseres Förderprogramms. Mit den von uns unterstützten Medizinern können wir die ambulante Versorgung genau in jenen Regionen verbessern, wo es besonders sinnvoll und notwendig ist“, sagte Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KVNO.
Im Rahmen des Strukturfonds stellt die KV unter anderem bis zu 70.000 Euro für eine Neugründung oder Übernahme einer hausärztlichen Praxis sowie die Anstellung von Hausärzten bereit. Auch die Eröffnung einer hausärztlichen Zweigpraxis kann in bestimmten Fällen mit bis zu 10.000 Euro gefördert werden. Ausschlaggebend für die Auswahl der Fördergebiete ist eine Analyse der aktuellen Versorgungsgrade, der Altersstruktur der vor Ort tätigen Hausärzte sowie der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung.
Die KV hat die Fördergebiete jetzt turnusmäßig aktualisiert. In 20 Regionen wird die KVNO weiterhin Finanzmittel für eine Verbesserung der Versorgung bereitstellen. Neu in die Liste der Fördergebiete aufgenommen wurden die Stadt Solingen und der Mittelbereich Grevenbroich, zu dem auch die Gemeinden Rommerskirchen und Jüchen zählen.
Die KV lobt erstmals auch eine Förderung ausschließlich auf Gemeindeebene aus – im Fall der Gemeinde Kürten im Rheinisch-Bergischen Kreis. „Unsere Analyse hat ergeben, dass in Kürten die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind, obwohl die Gemeinde formal zu einem gut versorgten Planungsbereich zählt. Wenn die Nachbesetzung von Hausarztsitzen in Kürten nicht gelingt, würden die Wege für die Patienten einfach zu lang. Deshalb reagieren wir hier flexibel und setzen die Fördermittel des Fonds lokal ein“, erläuterte Carsten König, stellvertretender Vorsitzender der KVNO.
Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein hatte im November 2017 beschlossen, die gesetzliche Möglichkeit eines Strukturfonds zu nutzen. Das Gesetz ermöglicht, bis zu 0,1 Prozent der Gesamtvergütung in einen gesonderten Fonds zu überführen. Anschließend sind die Krankenkassen verpflichtet, den gleichen Betrag zusätzlich in den Fonds einzuzahlen, wobei über die Verwendung der Mittel ausschließlich die KV entscheidet.
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