Elektronische Patientenakte: Ministerium setzt Sanktionen für Praxen aus

Berlin – Arztpraxen, die nicht die aktuelle Softwareversion der elektronischen Patientenakte (ePA) vorhalten, drohen vorerst keine Sanktionen. Das hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mitgeteilt.
In seiner Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) schreibt das Ministerium laut KBV vor, dass die Praxen die jeweils aktuelle Version bestimmter Anwendungen unterstützen und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen müssen. Anderenfalls werde die monatliche Pauschale, die sie zur Erstattung ihrer TI-Kosten erhalten, gekürzt.
Der KBV zufolge wird diese Regelung für Sanktionen für die ePA bis zur Bereitstellung der ePA-Version 3.0 die für Januar 2025 geplant ist, ausgesetzt. Ärzten und Psychotherapeuten wird die TI-Pauschale somit nicht gekürzt, wenn sie keine Zwischenversion nachweisen.
Bei der Version 3.0 handelt es sich um eine funktionell erweiterte ePA, die alle gesetzlich Versicherten automatisch erhalten sollen, sofern sie nicht aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Die ePA soll dann von den Ärzten, Psychotherapeuten und weiteren Gesundheitsberufen im Behandlungskontext mit befüllt werden.
Für alle anderen Anwendungen wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das elektronische Rezept werde aber weiterhin der Nachweis einer aktuellen Version verlangt, so die KBV.
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