Weiterentwicklung der Hybrid-DRG vereinbart

Berlin – Auf eine Erweiterung des Leistungskatalogs der speziellen sektorgleichen Vergütung (Hybrid-DRG) ab dem 1. Januar 2025 haben sich GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verständigt.
Die Vereinbarung löst mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom Dezember 2023 ab, die die Vergütung der Hybrid-DRG im aktuellen Jahr regelt.
Neben der Erweiterung der bereits bestehenden Leistungsgruppen, etwa im Bereich der Leistenbruchoperationen, kommen dann 94 zusätzliche operative Prozeduren – insbesondere aus dem Bereich der Urologie und Gynäkologie – dazu, für die ab dem kommenden Jahr die gleiche Vergütung gezahlt wird, unabhängig davon, ob sie ambulant oder kurzzeitig stationär erbracht werden.
Die Einigung umfasst neben der Erweiterung der Leistungsgruppen Hernien und Sinus pilonidalis auch die Neuaufnahme der Leistungsgruppen endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP), Lymphknotenbiopsie, Eingriffe am männlichen Genital, Proktologie, offene Repositionen bei Frakturen des Schlüsselbeins sowie Eingriffe an der Brust.
„Mit dieser Vereinbarung haben die Partner der Selbstverwaltung einen weiteren wichtigen Schritt zur Fortentwicklung der Ambulantisierung getan und in kürzester Frist Handlungs- und Kompromissfähigkeit bewiesen“, betonte Stefanie Stoff-Ahnis, Vorständin des GKV-Spitzenverbandes, heute.
In der Mitteilung wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Vertragspartner erst mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2023 mit der nun erfolgten Weiterentwicklung beauftragt worden seien, sich aber trotzdem fristgerecht vor dem 31. März 2024 geeinigt hätten.
Die Vereinbarung beschreibt darüber hinaus das genaue Verfahren zur Berechnung der Hybrid-DRG-Fallpauschalen, die nun auf dieser Grundlage durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) ermittelt werden sollen.
Die erforderliche Datengrundlagen sollen unter anderem vom InEK und dem InBA kommen und beispielsweise stationäre Fallzahlen, Kostendaten der DRG-Kalkulationskrankenhäuser sowie eine bundesweite Versichertenstichprobe umfassen.
Im Rahmen der Kalkulation soll auch „eine spezifische Analyse der Sachkosten“ erfolgen, um eine „sachgerechte Vergütung“ sicherzustellen. Die Vertragsparteien vereinbaren dann nach Fertigstellung der Kalkulation die Fallpauschalen „möglichst bis zum 30. September 2024, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2024“.
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