Vergütung für Videosprechstunde festgelegt
Berlin – Die Videosprechstunde kann ab April als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben sich im Bewertungsausschuss auf die Vergütung verständigt. Beschlossen wurde auch, bei welchen Krankheitsbildern eine Videosprechstunde zur Verlaufskontrolle infrage kommt und welche Arztgruppen die Videosprechstunde einsetzen dürfen.
Die Vergütung besteht künftig aus zwei Komponenten: Ab April gibt es für jede Videosprechstunde einen Technikzuschlag von 4,21 Euro. Die Anzahl ist auf insgesamt 50 Mal im Quartal gedeckelt. Der Bewertungsausschuss geht nach Angaben der KBV davon aus, dass eine Kostendeckung bereits bei zwei Videosprechstunden pro Woche erreicht ist. Die Lizenzgebühren für Videodienste liegen aktuell bei etwa 100 Euro im Quartal.
Die KBV weist darauf hin, dass Videosprechstunden eine persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen sollen. Die Konsultation sei deshalb Inhalt der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für Fälle, bei denen der Patient in einem Quartal nicht die Praxis aufsucht, wurde eine analoge Regelung zum telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt vereinbart.
Ärzte können dafür einmal im Behandlungsfall ab dem 1. April 9,27 Euro erhalten. Voraussetzung ist, dass der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden ist und die Verlaufskontrolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die Erstbegutachtung. Diese Vorgabe ist laut KBV notwendig, weil Ärzte sonst gegen das Fernbehandlungsverbot verstoßen könnten.
Außerdem wurde vereinbart, dass für eine Reihe von Gebührenordnungspositionen, die mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall voraussetzen, einer dieser Kontakte auch im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden kann. Dies gilt unter anderem für die Behandlung von Wunden, eines Dekubitus und Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates.
Indikationen und Arztgruppen festgelegt
Für eine Videosprechstunde sind aus Sicht des Bewertungsausschusses nicht alle Krankheitsbilder geeignet, weshalb die Leistung zunächst nur für bestimmte Indikationen vergütet wird. Dazu zählen die visuelle Verlaufskontrolle von Operationswunden, Bewegungseinschränkungen und -störungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie die Kontrolle von Dermatosen, einschließlich der diesbezüglichen Beratung. Daneben kann auch die Beurteilung der Stimme, des Sprechens oder der Sprache per Videosprechstunde erfolgen. Eine Erweiterung des Leistungsspektrums ist vorgesehen.
Grundlage für die Festlegung der Krankheitsbilder waren laut KBV Erfahrungsberichte aus verschiedenen Pilotprojekten. Zudem schreibe der Gesetzgeber vor, dass Videosprechstunden nur für Verlaufskontrollen bei bekannten Patienten gefördert werden sollen.
Festgelegt wurden auch die Arztgruppen, die Videosprechstunden einsetzen und abrechnen können. Dies sind unter anderem Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie bestimmte weitere Facharztgruppen wie Haut- und Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden.
Technische Rahmenbedingungen beachten
Ärzte, die Videosprechstunden anbieten wollen, müssen sich laut Vereinbarung eines Videodienstanbieters bedienen. Dieser muss über entsprechende Sicherheitsnachweise verfügen. So muss die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt sein. Festgelegt ist zudem, dass die apparative Ausstattung der Praxis und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation mit dem Patienten gewährleisten müssen.
Im E-Health-Gesetz war vorgesehen, dass Videosprechstunden ab dem 1. Juli 2017 finanziell gefördert werden. Durch den frühzeitigen Vertragsabschluss zur Vergütung kann das neue Angebot drei Monate eher an den Start gehen.
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