Impfempfehlungen der STIKO gelten auch für Geflüchtete und Asylsuchende

Berlin – In Deutschland lebende Migranten, Geflüchtete und Asylsuchende sollen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) altersgerecht geimpft werden. Darauf weist das Robert-Koch-Institut (RKI) in seinem aktuellen Epidemiologisches Bulletin (4/2022) hin.
Zusätzlich veröffentlichte das RKI am 10. März Empfehlungen für geflüchtete Menschen aus Kriegs- oder Krisengebieten, wie der Ukraine. Ihnen sollten frühzeitig alle von der STIKO empfohlenen Impfungen angeboten werden. Denn ein Impfschutz sei entscheidend, um die Gesundheit von Menschen, die gegebenenfalls zeitweise auf engem Raum leben müssten, individuell zu schützen und Ausbrüche zu verhindern.
In einer Tabelle werden alle prioritären Impfungen aufgelistet. Dabei handelt es sich um ein Mindestimpfangebot, das in den Herbst- und Wintermonaten um eine Influenzaimpfung ergänzt werden sollte, schreibt das RKI. Abhängig vom Alter werden Impfungen gegen COVID-19, Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Polio, Haemophilus influenzae b, Hepatitis B sowie Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMR-V) empfohlen.
Auch das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) hat Anfang März eine Liste von Impfungen veröffentlicht, die bei den Flüchtenden eventuell aufgefrischt werden sollten. Hepatitis B, Influenza und Variezellen stehen hier nicht unter den priortären, sondern nur unter den optionalen Impfungen.
Einige COVID-19-Impfstoffe sind in der Europäischen Union (EU) nicht zugelassen, beispielsweise Sinovac, Sinopharm oder Sputnik. Wer im Ausland mit einem dieser nicht in der EU zugelassenen oder nicht hierzu äquivalenten COVID-19-Impfstoffen geimpft wurde, benötigt eine erneute Impfserie.
Laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) verfügt nur etwa ein Drittel der Ukrainerinnen und Ukrainer über eine Coronaschutzimpfung. Davon habe wiederum ein Drittel den in der EU nicht zugelassenen chinesischen Impfstoff Sinovac bekommen. Lauterbach plant daher Angebote für Coronaschutzimpfungen sowie „unkompliziert Schnelltests für Geflüchtete“.
COVID-19-Impfung vor Masernimpfung
Während der Pandemie könne es laut RKI sinnvoll sein, neu ankommenden Geflüchteten die COVID-19-Impfung noch vor der Masernimpfung anzubieten. In der aktuellen epidemiologischen Situation sei davon auszugehen, dass das Infektionsrisiko für SARS-CoV-2 deutlich höher sei als für Masern. Eine Ausnahme könnte ein Masernausbruch in den Einrichtungen sein.
Da die Masernimpfung mit einem Lebendimpfstoff erfolgt, sollte sie nicht zeitgleich mit der COVID-19-Impfung erfolgen, warnt das Forschungseinrichtung der deutschen Bundesregierung. Ein Abstand von zwei Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis der COVID-19-Impfung wird für die Masernimpfung empfohlen. Alternativ könnten Ärzte die erste Masernimpfung aber auch zwei Wochen nach der ersten COVID-19-Impfung durchführen.
Umgang mit unklarem Impfstatus
Das RKI erklärt, dass der Impfstatus von Geflüchteten häufig unklar sei und aufgrund fehlender Dokumente nicht überprüft werden könne. Aus pragmatischen Gründen sollten Impfungen, die nicht dokumentiert sind, als nicht durchgeführt angesehen werden. Dabei sollten Ärztinnen und Ärzte aber glaubhafte mündliche Angaben zu früher erfolgten Impfungen berücksichtigen.
Zudem erinnert das RKI an ein Konzept für die Umsetzung, das bereits 2015 in Abstimmung mit der STIKO und den Bundesländern entwickelt wurde. Hier wird auch ein PDF-Muster für ein Ersatzformular als Downlaod zur Verfügung gestellt.
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